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In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Taxe
Bezug habende Angaben fehlen, müssen diesc durch eine Be-
merkung des Apothekers ergänzt werden.
Wenn daher 2. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 Gramm
Colatur 80 Gramm Wein oder Weingeist genommen sind, oder
bei einer Püllen-Masse eine dem Apotheker anheimgestellte
Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, so muss
dies auf dem Recepte bemerkt werden.
Bei allen auf Recepten vrorkommenden, in der Taxe nicht be-
findlichen Arzneimitteln wird, wenn diese Arzneimittel Droguen
oder käufliche chemische Präparate sind, der Preis gleich-
Verthiger oder ähnlicher Droguen und Prüparate nach Anleitung
eines Preiscourants zur Norm genommen; wem cs sich aber
um nicht käufliche pharmazeutische Präparate handelt, so wird
aus der Reihe derartiger in der Tade aufgenommener Präparate
ein in der Zusammensetzung und Bereitung ähnliches ausgewählt,
und nach diesem der Taxpreis für das verordnete Medicament
festgestellt, in beiden Fällen aber das als Norm genommene
Arzneimittel auf dem Recepte bemerkt.
Bei Oblaten, Mlineralwassern, Mutterlaugen, Verbandstoffen
oder Arzneistoffen in Originalpackung z. B. Extr. Carnis,
Malti ctc. sind auf 100 Pf. des en gros Preises in Anrechnung
zu bringen 160 Pf.
Dagegen darf für Porto u. dergl., sowic für das Dispensiren
cine besondere Anrechnung hicbei nicht stattfinden.
Bei Arzneilieferungen auf Rechmung öffentlicher Kassen, insbe-
Sondere an öffentliche Anstalten, sowie bei Epidemien findet,
wenn der Taxbetrag der vierleljährlichen Lieferung 5 MWark
übersteigt, bei rechtzeitiger, d. h. binnen 3 Monaten nach Ueber-
gabe bezichungsweise Richtigstellung der mangelhaft übergebe-
nen Rechnung erfolgender, Bezahlung ein Abzug von mindestens
0 Procent statt.
Ein Abzug auch bei Beträgen unter 5 Mark im Falle besonderen
Uebereinkommens unter den Betheiligten ist durch diese Be-
stimmung nicht ausgeschlossen.