Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Töpfe, graue oder gelbe. Gteinzeug). 
Grauc oder gelbe Töpfe kosten incl. Tectur und Signatur 
dGus Stück Psenuig. 
bis zu 50 Gramm 10 
über 50 Gramm „ „ 100 & 12 
„ 100 „ „ „ 200 „ 18 
„ 200 „ „ „ 400 25 
400 „ „ Piund 30 
Ueber Pfund werden für jedes weiterc l'fund berechnei 10 
Töpfe, weisse. (Porzellan.) 
Weisse Töpfe kosten incl. Tectur und Signatur das Stück 
bis zu 10 Gramm 15 
von 10 Gramm „ 50 v . 20 
„ 50 „ „ 1100 , 30 
„ 100 „ „ „ 200 „, 40 
„ 200 „ „ „ 3000H 60 
„ 300 „ „ 4000 700 
400 „ „ „ 1 Plond 80 
Anmerkung: Weisse Gläser, Pulverschieber, Pulvereonvoluie, und 
veisse Töpfe durfen bei Abgabe von Arzneien für öffentliche Kassch und 
für thierlrztliche Arzneimittel nicht berechnet werden. 
icer die der Berechnung zu Grund zu legende Grösse der Gläser 
gibt das absolute Gewicht der durch sie aufzunehmenden Katkeicktat ohne 
Rocksicht auf das speziflsche Gewicht derselben den Massstab so dass 
demnach z. B. für 100 Gramm Syrup, Wasser, Oel, Spiritus oder Aether 
stets ein Glas zu 100 Gramm zu berechnen ist. 
Dasselbe gilt für die Schachteln und Töpfe. 
Sollen Gläser oder Töpfe trockene Substanzen aufnehmen, so wird die 
Grösse derselben nach der Menge destillirten Wassers berechnet, welches 
sie zu fassen vermögen. 
enn zur Aufnahme der Arznei mit dem Recepte reine Gläser und 
Töpfe oder Schachteln, Pulverschieber und Pulverconvolute in die A otheke 
gebracht, oder bei Reiteraturen wieder wite ebracht werden, so darf n 
die Halfte der vorstehenden Preisc in Aurechnung kommen. (vergl. Ales- 
meine Bestimmungen §. 8 d.
	        
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