Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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stattzufinden habe, und hat der Leichenschauer, wenn er eine solche Anordnung für be- 
gründet erachtet, der Ortspolizeibehörde hievon Anzeige zu machen. 
5) Im Falle einer ungebührlichen Verzögerung der Beerdigung namentlich in der 
warmen Jahreszeit hat der Leichenschauer gleichfalls der Ortspolizeibehörde Anzeige zu 
machen. Ebenso 
6) wenn die Beerdigung vor der im Leichenscheine bezeichneten Stunde vorge- 
nommen wird. 
S. 30. 
Im Uebrigen hat sich der Leichenschauer nach den Beslimmungen der K. Verordnung 
vom 24. Januar 1882, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräb- 
niß, zu richten.
	        
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