Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

60 
ist der Betrag der für die Natural-Verpflegung zu gewährenden Vergütung für das 
Jahr 1882 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu 
gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost. 95J 80 J# 
b) „ „ „ Mittagskosft 49 „ 44 ". 
c) „ „ „ Abendkost 28 „ 23 „ 
d) „ „ „ Morgenkoft. 18 „ 13 „ 
Berlin, den 22. Dezember 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Versahren nach Ueberweisung verurtheilter 
Personen an die Landespolizeibehörde, inebesondere die Unterbringung solcher Personen in einem 
Arbeitshaus. Vom 2. Februar 1882. 
Zur Vollziehung des §. 362 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich, des Art. 11 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt 
S. 391) und des Art. 8 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des 
Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt von 1879 S. 153) wird 
mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt: 
I. Entscheidung über die gegen Aeberwiesene zu treffenden Maßregeln. 
S. 1. 
Wenn von einem württembergischen Gericht (zu vergl. Verfügung vom 15. Oktober 
1872, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Beschlußfassung über Unter- 
bringung eines Verurtheilten in ein Arbeitshaus, oder Verwendung desselben zu gemein- 
nützigen Arbeiten, Reg. Blatt S. 345) auf Ueberweisung einer verurtheilten Person an 
die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, so hat die Kreisregierung über die nach §. 362 
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zuläßigen Maßregeln, insbe- 
sondere darüber Beschluß zu fassen, ob und auf welche Zeit (zu vergl. Strafgesetzbuch 
§. 362 Abs. 2) der Verurtheilte nach seiner Entlassung aus der Haft in einem Arbeits- 
haus untergebracht werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.