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beitszeit geleisteten Arbeit wird demselben als Ersparniß gutgeschrieben, welche zur Deck-
ung der Berpflegungskosten nicht herangezogen wird.
Aus diesen Ersparnissen darf der Eingewiesene sich nach Maßgabe der Hausordnung
Genußmittel, Zusätze zu der von der Anstalt gereichten Kost, nützliche Gebrauchsgegen-
stände, wie Kleidungsstücke, Werkzeuge u. s. w. anschaffen oder seinen Angehörigen Un-
terstützungen zuwenden. Es ist jedoch Bedacht darauf zu nehmen, daß von diesen Er-
sparnissen soviel zurückgelegt werde, daß der Eingewiesene bei seinem Austritt aus der
Anstalt die Mittel zur Heimreise und einen, sein geordnetes Fortkommen bis zum Auf-
finden passender Arbeitsgelegenheit ermöglichenden Baarvorrath besitzt.
Der beim Austritt des Eingewiesenen aus dem Arbeitshaus vorhandene Rest seiner
Ersparnisse wird demselben baar ausbezahlt (vergl. übrigens §. 33).
g. 31.
Die dem Eingewiesenen für seinen Aufenthalt im Arbeitshaus angeschafften Klei-
dungs= und Weißzeugstücke, welche von seinem Arbeitsertrag oder seinem Vermögen nicht
bezahlt werden können, stehen, soweit er sie entbehren kann, zur Verfügung des Land-
armenverbands, der sie angeschafft, beziehungsweise der Arbeitshauskasse vergütet hat
(58. 14. 28).
V. Entkaffung aus dem Arbeitshaus.
8. 32.
Um dem Eingewiesenen zu einem geordneten Fortkommen nach seiner Entlassung
aus dem Arbeitshaus behilflich zu sein, hat der Verwalter mindestens vier Wochen vor
dem Ablauf der Einweisungszeit im Einvernehmen mit dem zu Entlassenden zur Er-
mittlung eines Unterkommens für den letzteren Einleitung zu treffen, und sich zu diesem
Zweck mit demjenigen Oberamt, in dessen Bezirk derselbe seinen Aufenthalt zu nehmen
beabsichtigt, oder wenn anzunehmen ist, daß er nach seiner Entlassung sofort der öffent-
lichen Armenfürsorge anheimfallen werde, mit dem Oberamte des unterstützungspflichtigen
Armenverbands (§. 30 des Unterstützungswohnsitzgesetzes) in's Benehmen zu setzen. Dem
Oberamt sind hiebei die erforderlichen Notizen über die Beschäftigung und das Betragen
des Eingewiesenen im Arbeitshaus, sowie über die bei seiner Entlassung muthmaßlich
für ihn verfügbaren Geldmittel mitzutheilen.
S. 33.
Bei der Entlassung werden dem Eingewiesenen der etwaige Ueberschuß des Ertrags
seiner hausordnungsmäßigen Arbeit über die Verpflegungskosten (§. 29), der Restbetrag