Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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rungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmark- 
rechnung (Reg. Blatt S. 163), will man im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der 
Brandversicherungskasse und den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im laufenden 
Jahre die Umlage für das Kalenderjahr 1882 in der Weise bestimmt haben, daß bei 
den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berech- 
nung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 
14. März 1853 §F. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag 
bet hat neun Pfennig 
zu betragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August d. J. 
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen 
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März d. J. an den Ver- 
waltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 2. Februar 1882. Hölder. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend eine Aenderung der Bezeich- 
nung der staatswirthschaftlichen Fakultät der Aniversität Tübingen. Vom 31. Januar 1882. 
Vermöge Höchster Entschließung vom 31. Jannar d. J. haben Seine Königliche 
Majestät gnädigst genehmigt, daß der staatswirthschaftlichen Fakultät der Universität 
Tübingen von nun an der Name: „staatswissenschaftliche Fakultät“ beigelegt werde, was 
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Zugleich wird die Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens 
vom 26. Juli 1875, betreffend die an der Universität Tübingen für Studirende der 
Rechtswissenschaft, der Staatswissenschaft und der Philosophie stattfindenden Uebungen 
in schriftlichen Arbeiten und mündlichen Vorträgen (Reg. Blatt S. 406), dahin berichtigt, 
daß es dort statt: „staatswirthschaftliches Seminar“ heißen sollte: „staatswissenschaftliches 
Seminar". 
Stuttgart, den 31. Januar 1882. Geßler.
	        
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