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deren Aufsicht das Gefängniß steht, bekannt gewordenen, beziehungsweise von ihr durch
Vernehmung der in Haft befindlichen Angehörigen des Kindes über ihre Heimaths-,
Familien= und Aufenthaltsverhältnisse (§. 34 vergl. mit §. 63 des Reichsgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870) zu erhebenden Thatsachen mitzutheilen,
deren Kenntniß zur Ermittlung des zur Unterstützung des Kindes definitiv verpflich-
teten Armenverbandes erforderlich ist.
Letzteres hat auch im Falle der Ziffer 1 (Schlußsatz) gleichzeitig mit der Uebergabe
des Kindes an die Ortsarmenbehörde zu geschehen.
Stuttgart, den 14. März 1882.
Faber. Hölder.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit
an den Verein für christliche Kunst in der cvangelischen Kirche von Württemberg.
Vom 13. März 1882.
Vermöge Höchster Entschließung vom 2. Februar d. J. haben Seine Königliche
Majestät dem Verein für christliche Kunst in der evangelischen Kirche von Württemberg
auf Grund der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit unter Vorbehalt der
Rechte Dritter in Gnaden verliehen.
Stuttgart, den 13. März 1882. Hölder.
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKirchen- und Schulwesens, betreffend die ver-
leihung der juristischen Persönlichkeit au den Orden der barmherzigen Schwestern des Sct. Vincenz
von paula mit dem Mutterhause in Gmünd. Vom 14. Februar 1882.
Vermöge Höchster Entschließung vom 14. Februar d. J. haben Seine Königliche
Majestät dem Orden der barmherzigen Schwestern des Sct. Vincenz von Paula mit
dem Mutterhause in Gmünd auf Grund der bei seiner Zulassung im Königreiche fest-
gesetzten Statuten (vergl. Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kirchen-