Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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und Schulwesens vom 30. März 1855, Reg. Blatt S. 77 ff.) die juristische Persönlich= 
keit unter der Bedingung gnädigst verliehen, daß mit der etwa erfolgenden Zurückziehung 
der staatskirchenpolizeilichen Zulassung des Ordens in Württemberg oder mit seiner 
kirchlichen Aufhebung auch die juristische Persönlichkeit desselben erlösche, und daß im 
Falle der Aufhebung oder Auflösung des Ordens die Bestimmung derjenigen der katho- 
lischen Kirche innerhalb des Königreichs gewidmeten Fonds, auf welche nach einer früher 
mit dem Bischof von Rottenburg getroffenen Vereinbarung das Vermögen des Ordens 
zur Verwendung für dem Zwecke des Ordens verwandte Zwecke übergehen soll, nur mit 
Genehmigung der K. Staatsregierung erfolge. 
Stuttgart, den 14. Februar 1882. 
Hölder. Geßler. 
  
Ged#ut bei G. Hasselbrint Gir Sheufel0.
	        
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