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Geschäftsbetriebs, jedoch nicht unter 500 festzusetzen und kann, wenn sich diese Um-
stände ändern, erhöht oder bis zum Betrag von 500 / vermindert werden.
Gegen die Festsetzung des Betrags der Kaution ist Beschwerde an die Kreisregierung
zuläßig. Dieselbe ist binnen einer Woche von Eröffnung des oberamtlichen Beschlusses
an bei dem Oberamt schriftlich einzureichen. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung
findet eine weitere Beschwerde nicht statt.
Solange die festgesetzte Kaution nicht hinterlegt oder die hinterlegte Kaution nach
Ablauf der für ihre Ergänzung bestimmten Frist nicht auf den festgesetzten Betrag er-
höht ist, dürfen Pfandleihgeschäfte nicht abgeschlossen werden (vergl. übrigens §. 2).
Wenn die Konzession erloschen oder der Betrieb eingestellt ist, darf die Kaution erst
dann vollständig zurückgegeben werden, wenn über die vollständige Abwickelung der abge-
schlossenen Pfandleihgeschäfte und über die Hinausgabe oder Hinterlegung etwa noch nicht
ausgefolgter Mehrerlöse aus Pfandveräußerungen (§. 19) Nachweis erbracht ist.
8. 2.
Diejenigen Pfandleiher, welche zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit der gegen-
wärtigen Verfügung ihr Gewerbe bereits ausüben, haben die durch das Oberamt festzu-
setzende Kaution binnen zwei Monaten vom Tag der Eröffnung des Festsetzungsbeschlusses
an zu hinterlegen, widrigenfalls die Bestimmung des §. 1 vorletzter Absatz zur Anwen-
dung kommt.
8. 3.
Der Pfandleiher darf sich an Zinsen nicht mehr ausbedingen oder zahlen lassen, als
a) 2 H für jeden Monat und jede Mark von Darlehensbeträgen bis zu 30 ;
b) 1 J für jeden Monat und jede den Betrag von 30 .X übersteigende Mark.
Er kann jedoch ausbedingen, daß an Zinsen mindestens der Betrag von zwei Mo-
naten gezahlt werden müsse.
Außer diesen Zinsen dürfen erhoben werden: die baaren Auslagen an Posiporto, an
Gebühren der amtlich bestellten Taxatoren für eine vom Pandschuldner beantragte Schätzung
der Pfandgegenstände und die in §. 20 bezeichneten Verkaufsgebühren.
Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für Leistungen des
Pfandleihers in Bezug auf das Pfandleihgeschäft sowie das Voransnehmen der Zinsen
ist verboten.