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Bei Verlassenschaftstheilungen ist der Betrag der vor der Fertigung des Inventars
berichtigten und daher in solches nicht aufgenommenen Schulden in das sportelpflichtige
Vermögen nicht einzurechnen.
Art. 6.
Ist bei einem sportelpflichtigen Geschäfte die der Sportel zu Grund zu legende
Werthsumme nicht ansgemittelt, so ist solche von der Behörde, welcher der Sportelansatz
obliegt, erforderlichen Falles nach vorheriger Vernehmung der Betheiligten, in beiläufigem
Anschlag zu bestimmen. Falls die Betheiligten diesen Anschlag für unrichtig halten,
können sie eine förmliche Taxation des zu besportelnden Gegenstandes verlangen.
Die Notare haben darauf zu achten, daß der Anschlag der unter dem Aktivvermögen
begriffenen Liegenschaften und Fahrnißstücke dem wahren Werthe derselben gemäß geschehe.
Ergeben sich Anstände, so hat auf Anzeige des Notars oder auf Anrufen der Betheiligten
das vorgesetzte Amtsgericht über die endgiltige Feststellung des Anschlags, nöthigenfalls
nach vorgängiger Vernehmung anderer Schätzer, zu entscheiden.
Art. 7.
Wo der Tarif für den Sportelansatz einen Rahmen aufstellt, ist bei der Bemessung
der Sportel zunächst auf den Betrag des Vermögens, dann aber auch auf den Grad der
durch das einzelne Geschäft verursachten Mühewaltung der Behörde Rücksicht zu nehmen.
Art. 8.
Soweit die Sporteln in Prozenten des Vermögens bestehen, werden nur die vollen
hundert Mark des letzteren in Berechnung genommen.
Wenn das Aktivvermögen weniger als 600 J¾ oder die bei Abfertigungs= oder Abson-
derungsverträgen zu besportelnde Abfindungssumme weniger als 200 beträgt, so ist
von dem Ansatz einer Sportel abzustehen.
Art. 9.
Neben den Sporteln haben die Betheiligten, vorbehältlich der im Gesetz bestimmten
Ausnahmen (ogl. Art. 11, 33), die Gebühren der Waisenrichter, Schätzer, Aufwärter 2c.
zu bezahlen und für alle Auslagen, welche nicht, wie die nothwendigen Abschriften und
Auszüge, in der Natur des Geschäfts gelegen sind, Ersatz zu leisten.