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3) bei nachträglichen Heirathgutsausstattungen die Inventursportel anzusetzen, und
zwar in letzterem Falle ohne Rücksicht auf den früheren Sportelansatz bei Errichtung
des Beibringensinventars des Ausgestatteten.
b) Beibringensinventare zur zweiten Ehe, verbunden mit der
Erbtheilung.
Art. 19.
Wenn im Falle der Wiederverehelichung einer Person das Beibringensinventar
oder der Ehevertrag unmittelbar bei oder nach der Erbtheilung errichtet wird, so unterliegt
nur das Beibringen des andern Ehegatten der Sportel für Beibringensinventare und
Eheverträge. Dasselbe findet statt soweit das Beibringen des zur zweiten Ehe schrei-
tenden Ehegatten aus der erst kurze Zeit vor der Wiederverehelichung errichteten Erb-
theilungsinventur in seinem Aktiv= und Passivstand in das Beibringensinventar über-
tragen wird.
Hiebei wird jedoch vorausgesetzt, daß zum Behufe der Erbtheilung ein ordentliches
Inventar, auf welches sich in dem Beibringensinventar oder Ehevertrag bezogen werden
kann, aufgenommen worden sei (vergl. Notariatsgesetz Art. 37 Ziff. 3).
c) Theilungen.
Art. 20.
Wenn bei der öffentlichen Vornahme der Theilung
1) die förmliche Inventur des Bermögens unterbleibt (Notariatsgesetz Art. 37 Ziff. 3,
Art. 39 Ziff. 3), oder
2) das Verlassenschaftsinventar von den Betheiligten privatim errichtet worden ist
(Notariatsgesetz Art. 37 Ziff. 2, Art. 40 Abs. 1), oder wenn
3) nur ein Erbe vorhanden, aber aus besonderen Gründen (vergl. Notariatsgesetz
Art. 39 Ziff. 1, b) die Inventur des Nachlasses des Erblassers nothwendig ist, so sind
sieben Zehntheile der ordentlichen Theilungssportel anzusetzen (vergl. auch Art. 14).
Dasselbe findet statt, wenn eine elterliche Vermögensübergabe, welche die Wirkung
einer Erbtheilung hat, an ein einziges Kind erfolgt (vergl. auch Art. 14).
Wird im Falle des Abs. 1 Ziff. 3 das Geschäft von dem Betheiligten privatim