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legen. In dieser Beziehung kommen die Vorschriften des Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes,
betreffend die Erbschafts= und Schenkungssteuer, vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 117 f.)
entsprechend zur Anwendung.
Art. 29.
Würde die tarifmäßige Gebühr nicht im Verhältniß zu der Mühewaltung stehen, so
kann dieselbe von dem Abhörgerichte in der Art erhöht werden, daß um einen oder einige
Sätze in der Skala aufgestiegen wird.
Eine solche Erhöhung erfolgt bei der Abhör der Anstandsrechnung, beziehungsweise
derjenigen Rechnung, in welcher ein neu angefallener Vermögensantheil verrechnet oder
sonst eine erheblichere Aenderung in dem Vermögensstande eingetreten ist, durch das Ab-
hörgericht.
Art. 30.
Die Gebühr für die Rechnungestellung hat der Pfleger, wenn er solche selbst besorgt
oder durch Andere besorgen läßt, ganz für sich zu beziehen.
Wird die Rechnungsstellung dem Bezirksnotar übertragen, so hat dieser fünf Zehn-
theile der Gebühr für sich zu beziehen, fünf Zehntheile als Sportel der Staatskasse zu
verrechnen.
Für Duplikate der Rechnung sind, wenn solche verlangt werden, die gewöhnlichen
Abschriftsgebühren zu vergüten.
Art. 31.
Die Sportel für die Revision und Abhör der Vormundschaftsrechnung besteht
in sechs Zehntheilen der für die Stellung der Vormundschaftsrechnung angesetzten Gebühr.
Für die Abscheidung eines bisher gemeinschaftlich verwalteten Pflegvermögens ist
eine besondere Revisions= und Abhörsportel nicht zu entrichten. (Vgl. übrigens Tarif
Nr. 14 Ziff. 1 lil. c.)
Art. 32.
Für die Vermögensübergabe nach Endigung der Kuratel, z. B. an den volljährig
gewordenen Pflegling, deßgleichen für die Uebergabe des Vermögens an einen neuen
Vormund findet eine besondere Sportel nicht statt.
Art. 33.
Die Sportel für die Revision und Abhör der Vormundschaftsrechnungen wird vor-
behältlich dessen, was über die Sportel für Revision in Abfl. 2 dieses Artikels bestimmt