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S§. 5.
Für die Ausführung der forstlichen Versuche wird ein hiezu geeigneter jüngerer
Forstmann in der Eigenschaft eines Assistenten des Vorstands der forstlichen Versuchs-
station auf den Vorschlag des letzteren und weiterhin der akademischen Behörden von dem
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens angestellt.
Das Nähere über seine Obliegenheiten wird durch eine besondere Dienstinstruktion
bestimmt.
S. 6.
Inwieweit und in welcher Weise bei der Ausführung der in 8. 3 Ziff. 2 erwähnten
Versuche die Forstbeamten des Landes sich zu betheiligen, und in welches Verhältniß sie
dabei zu den Beamten der forstlichen Versuchsstation (vgl. §§. 4 und 5) zu treten haben,
wird von der K. Forstdirektion im Einvernehmen mit dem Vorstande der forstlichen
Versuchsstation durch besondere Verfügung bestimmt.
S. 7.
Die forstliche Versuchsstation in Tübingen tritt nicht uur mit der Staatsforstver-
waltung in Verbindung, sondern auch mit Privatwaldbesitzern, welche Versuche anzustellen
geneigt sind.
8. 8.
Die forsttechnische Werkstätte ist in erster Linie zur Untersuchung der mechanischen
Eigenschaften der Hölzer bestimmt, und steht unter der Leitung eines der an der Univer-
sität angestellten Professoren der Forstwissenschaft.
8. 9.
Dem Vorstand der forstlichen Versuchsstation wie dem Vorstand der forsttechnischen
Werkstätte bleibt überlassen, sich des Beiraths der an der Universität angestellten Dozenten
der Chemie, der Physik, und der Pflanzen-Physiologie zu bedienen.
Stuttgart, den 20. Februar 1883. Geßler.
Verichtigung eines Druchfehlers.
In der in Nr. 1 des Regierungsblatts von 1883 Seite 2 abgedruckten Trlaonmtmochung des Reichs-
kanzlers vom 16. Dezember 1882, betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für
das Jahr 1883 2 die lit. b zu lauten:
„b) für die Mittagstost.. ... 10 J mit Brot. 35 H ohne Brot“
und iittttt .... 49 — mit Brot, 35 J ohne Brot.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufelc).