Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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verhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz für die Finanzperiode 1. April 1883 
bis 31. März 1885 durch Unser Finanzministerium bestimmt. 
11) Die unter das allgemeine Sportelgesetz vom 24. März 1881 (Neg. Blatt S. 128) 
fallenden Sporteln werden nach den in diesem Gesetz und dem angehängten Sporteltarif 
enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben (zu vergleichen jedoch hiernach Ziff. 13 
und 14). 
12) Insoweit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkurssachen das Reichsge- 
richtskostengesetz vom 18. Juni 1878 (Reichsgesetzblatt S. 141) keine Anwendung sindet 
(Ausführungsgesetze zur Reichscivilprozeßordnung vom 18. August 1879 Art. 36 ff., 
Reg. Blatt S. 173, und zur Neichskonkursordnung vom 18. August 1879 Art. 19, 
Reg. Blatt S. 213), deßgleichen insoweit für die am 1. April 1881 anhängig gewesenen 
Verwaltungs= und Verwaltungsrechtssachen, sowie für sonstige Fälle der Sportelansatz 
in den bisherigen Normen begründet ist (Art. 19 Abs. 2 des allgemeinen Sportelgesetzes 
vom 24. März 1881), sind die Sporteln nach den vor dem 1. April 1881 in Geltung 
gewesenen landesgesetzlichen Bestimmungen mit einem Zuschlag von 20 % zu erheben. 
13) Die Sporteln von Notariatsgeschäften sind nach den Bestimmungen des Gesetzes 
über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 und nach den Sätzen des demselben an- 
gehängten Notariatssporteltarifes zu erheben. Für die vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes angefallenen Notariatsgeschäfte (vergl. Art. 34 Abs. 2 und 3 des oben angeführten 
Notariatssportelgesetzes vom 8. Juni 1883) sind die Notariatssporteln nach den bisherigen 
landesgesetzlichen Bestimmungen und Beträgen mit einem Zuschlag von 30 % zu erheben. 
14) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes, 
betreffend die Erbschafts= und Schenkungssteuer, vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 113) 
mit einem Minimalsatz von 2 ½% zu erheben. 
Art. 5. 
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrathskapital 
der Staatshauptkasse wird auf 6000 000“ festgesetzt. 
Für diesen Zweck werden zu den bisherigen 4 286 000 1¾ aus dem Zolldiencralimen= 
tirungsfond 711000 überwiesen und 1000 000 -X durch ein Staatsanlehen aufgebracht, 
welches von der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwir- 
kung Unseres Finanzministeriums unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen ist.
	        
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