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C. 2.
Der Einzug der von einem Notar angesetzten Sporteln sowie der übrigen Kosten
liegt diesem ob. Er hat denselben womöglich gleich nach vollendetem Geschäfte zu be-
wirken und den Pflichtigen die ihnen gebührenden Urkunden oder Auszüge aus dem Ge-
schäfte nicht früher zu verabfolgen, als bis sie sämmtliche Kosten baar berichtigt haben.
Zugleich mit der Aufforderung zur Zahlung hat er den Pflichtigen oder deren Be-
vollmächtigten über den Belauf der Kosten eine nach Rubriken spezifizirte, von ihm be-
urkundete Rechnung zuzustellen; die Bescheinigung der Betheiligten über den Empfang
dieser Rechnung ist zu den Akten zu bringen.
Der Empfang der Sportelu und der sonstigen Kosten ist den Betheiligten, nachdem
sie Zahlung geleistet haben, auf der denselben behändigten Rechnung zu bescheinigen.
S. 3.
Der Notar hat den Ansatz der Sportel sowie den Tag des Einzugs derselben in
sein Geschäftstagbuch einzutragen, ferner den Betrag der eingezogenen Sportel unter
Angabe des din#tmss, des Namens der Partei, der Art des Geschäfts und der Nummer
des Geschäftstagbnapes sofort nach der Zahlung (im Falle mehrtägiger Abwesenheit von
Haus sogleich nach der Rückkehr und zwar mit untersetztem Datum) in seinem Kassen-
tagbuch unter der Rubrik „Einnahmen“ vorzumerken.
8. 4.
Je nach Verfluß eines Vierteljahres und zwar auf den 1. Juli, 1. Oktober, 1. Ja-
nuar und 1. April ist von dem Notar eine Sportelrechnung zu fertigen und dem Amts-
gerichte vorzulegen.
Als Entwurf dieser Sportelrechnung dient das Geschäftstagbuch, und ihre Rein-
schrift besteht in einem Auszug aus demselben.
S. 5.
Die Sportelrechnung umfaßt
1) die in früheren Quartalen von dem Notar erledigten Fälle, in welchen die Zah-
lung der Sporteln noch im Rückstande sich befindet und
2) alle im laufenden Quartale von dem Notar erledigten Fälle, in welchen eine
Sportel angesetzt worden ist.