Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Branntweinsteuer  —  Brücken.  119

1879  S.  313  Pct.  II,  A##O.  vom  28.  März  1892  S.  28  §  253).
Auch  die  in  der  VO.  vom  12.  April  1875  (DKB.  S.  14,  SW  .  S.
198)  veröffentlichten  allgemeinen  Grundsätze  über  das  Schankwesen  gelten
  vom  B.  Insbesondere  für  den  letzteren  sprechen  sie  aus:  Der  B.
ist  an  sich  weder  mit  der  Schank=  noch  mit  der  Gastwirthschaft,  noch
mit  dem  Branntweinkleinhandel  verbunden  (Pct.  I,  Pct.  IX),  schließt
dagegen  das  Recht  zum  Branntweinkleinhandel  (s.  d.)  in  sich  (M#.
vom  8.  September  1879  im  SWB.  S.  177,  DKB.  S.  38,  Zeitschr.
f.  R.  46  S.  479).  Geistige  Getränke,  kalt  oder  warm,  z.  B.  Rum,  Liqueure,
  Grog,  Punsch  2c  gelten  als  Branntwein,  dürfen  daher  ohne  die  Genehmigung
  zum  Verschank  des  letzteren  nicht  verabreicht  werden  (Pct.  1
obiger  VO.  von  1875).  Die  Bedürfnißfrage  ist  streng  zu  beurtheilen
(Pet.  III).  Zum  B.  in  Obsthütten  ist  die  Erlaubniß  von  gleichen  Voraussetzungen,
  wie  zum  B.  überhaupt,  abhängig.  Jedoch  ist  im  Erlaubnißscheine
  eine  nicht  zu  späte  Abendstunde  als  Schlußzeit  zu  bestimmen,
auch  sind  die  Verkaufsbuden  sofort  nach  der  Ernte  wieder  abzubrechen
(Pct.  VIII  und  ZRKB.  von  1870  S.  48).  Zeitweilige  Ausnahmen  von
den  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  in  §  105b  Abs.  2  des  Res.
vom  1.  Juni  1891  S.  261  können  von  der  Kreishauptmannschaft  bewilligt
  werden  (MVO.  vom  5.  Juli  1892  in  Zeitschr.  f.  V.  XIII  S.
342,  DKB.  S.  46).  Wegen  unentgeltlicher  Verabreichung  s.  Branntweinkleinhandel.


Branntweinsteuer  ist  geregelt  durch  RGes.  vom  24.  Juni  1887  in  der
Fassung  des  RGes.  vom  17.  Juni  1895  S.  276  mit  Ausführungsbestimmungen
  im  Centr.  B.  Jahrg.  1895  S.  226,  266,  296,  304,  507,
525,  Jahrg.  1896  S.  65,  87,  117,  138,  174,  386,  407,  497.

Brauberechtigte,  Brauurbar,  Brauzwang,  s.  Bierzwang,  Reiheschank.

Braunkohlen,  s.  Kohlen.

Brennereien,  s.  Branntweinbrennereien.

Brennmaterial,  kann  zum  Gegenstande  der  Gemeindebesteuerung  gemacht
werden  (s.  indirecte  Abgaben  II).  Zu  seinem  An=  und  Verkauf  im  Umherziehen
  bedarf  es  keines  Wandergewerbescheins  (AVO.  vom  28.  März
1892  S.  28  §  45).  Der  Verkauf  an  Sonntagen  kann  über  die  reichsgesetzlichen
  5  Stunden  verlängert  werden,  s.  Handel,  insbes.  die  dort
aufgeführte  MVO.  vom  17.  Mai  1892  unter  D.

Briefporto,  s.  Behördencorrespondenz.

Brieftauben.  Militär-B.  unterstehen  dem  Schutze  des  RGes.  vom  28.  Mai
1894  S.  463.

Brigadebezirke,  s.  Landwehrbezirke.

Briquettefabriken  sind  Aufbereitungsanstalten  (s.  d.).

Brodverkauf,  s.  Backwaaren.

Brüche,  wegen  der  Arbeiterschutzbestimmungen,  s.  Bergarbeiter.

Brücken  sind  bei  Gemeindewegen  stets  Zubehör  des  Weges  (Ges.  vom
12.  Januar  1870  S.  5  §  2)  und  daher  nach  den  Bestimmungen
über  die  Wegebaupflicht  (s.  d.)  von  der  Gemeinde  oder  dem  Gutsbezirke
zu  unterhalten,  zu  deren  Flur  die  Ufer  gehören;  wo  die  Ufergemeinden
verschieden  sind,  somit  von  beiden  zur  Hälfte  (MVpO.  vom  20  März  1889