Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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g.  36.
e)  Verhalten  derieni-  Diejenigen,  bei  welchen  eine  Revision  oder  Nachsucchung  geschieht,  so  wie  deren  Ge-1
  kshlehschen  74  werbsgehülsen  und  Angehsrigen,  sind  verbunben,  ssch  rubig  und  bescheiden  zu  verhalten,  den
revidirenden  Beamcen  diesenigen  Hülfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich
  suud,  um  die  Revision  oder  Nachsuchung  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  zu  vollzieben,
  und  dasjenige  zu  unterlassen,  wodurch  die  Beamten  in  Ausübung  ibres  Amntes  gebindere
werden  würden.
(.  37.
Pie  1  Dle  Ermittelung  der  Menge  und  der  Act  der  eingebenden  Gegenstände  erfolgt  in  der
4)  Sbserigung  an  der  Regel  bei  den  Grens-Jellämrern,  weshalb  in  Berresf  des  Verfabrens  bei  der  Anmeldung,
Erenze.  Revision  und  Versteuerung  eingebender  zollpflichriger  Waaren  an  den  äußeren  Grenzen  des
Zellverbandes  und  an  der  Binnenlinie,  so  wie  wegen  der  Absertigung  und  Behandlung  der
Steuerschuldigen  auf  §.  25.  Bezug  genommen  wird.
.  38.

e  angwit  Die  mit  den  gewöhnlichen  Fahrposten  eingebenden  Waaren  können  auch  im  Binnenlande
  von  einer  dazu  besugten  Zoll=  oder  Sreuerstelle  zur  Verzellung  gegsogen  werden.  Sie
muͤssen  zu  dem  Ende  von  einer  Inhalts,  Erklärung  in  deurscher  oder  scanzösischer  Sprache
begleitet  seyn,  und  werden  an  der  Grenze  im  ersten  Umspannungsorte  entweder  revidirt,  oder
unter  Verschluß  gelegt.  Die  Emtrichtung  der  Eingangsabgabe  erfolgt  demnächst  im  Wohnorte
  des  Empfängers,  oder  wenn  beine  competente  Erhebungebehörde  daselbst  vorhanden  ist,
bei  der  gunächst  gelegenen.

Ueber  die  näberen  Bestimmungen  wegen  der  Behandlung  des  Verkebrs  mit  den  Fahrposten
  wird  ein  besonderes  Regulaciv.  r,  und  bekanne  gemacht  werden.

39-#.
  Doarentingang  auf  Zur  Befoͤrderung  des  inneren  i  kann  gestartec  werden,  daß  ausländische  Waa-#t
  ren,  welche  zum  Verbrauche  im  Lande  derlarict  werden,  elner  dem  Waaren-Empfänger  be-Heise.
  duem  gelegenen  Sieuerstelle  im  Innern  zur  Einziehung  der  Eingangsabgabe  überwiesen
werden.

Die  Erbebung  des  durch  Waarenrevssien  ermitellen  und  festgestellten  Zollbetrags  ersolse
  alsdann,  nachdem  dasr  bei  dem  Grenz-Zellamte  durch  Pfand  oder  Bürgschaft  Sicherbeit
  geleister,  und  von  dem  Seuerpflichtigen  ein  Zollschuldschein  darüber  ausgestellt  worden,
Mmittelst  einer  amelichen  Aussertigung,  welchs  Begleutscheln  geuonmt  wird,  bei  der  in  letzterem
b#rrichueten  Steuerstelle.