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Versügung des Finanzministeriums, betreffend den Stenersatz von Grüumalz.
Vom 22. Juni 1883.
Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 20. d. M.
wird in Vollziehung des Finanzgesetzes vom 8. Juni d. J. Art. 1 Ziff. 10 (Reg.Blatt
S. 121) der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungegqnetschte Grün-
malz, soferne es nach der näheren Vorschrift des K. Steuerkollegiums zum Abwägen
gebracht wird, für die Finanzperiode 1. April 1883 bis 31. März 1885 auf 2. M 80
vom Zentner bestimmt und auf den gleichen Betrag auch die Uebergangssteuer von gequetsch-
tem Grünmalz festgesetzt.
Stuttgart, den 22. Juni 1883.
Renner.
Versügung des Steuerkolleginms,
betreffend die Umlage der Grund-, Gesäll-, Gebände- und Gewerbesteuer
auf die letzten 3 Monate des Etatsjahrs 1883/84.
Vom 16. Juni 1883.
Unter Hinweisung auf Art. 3 des Finanzgesetzes vom 8. Juni 1883 (Reg. Blatt
S. 121) und die diesseitige Verfügung vom 11. April d. Is., betreffend die Umlage der
Grund--, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die ersten 4 Monate des Etatsjahrs
1883/84 (Reg. Blatt S. 32), werden die K. Oberämter beauftragt, unverweilt die Umlage
der genannten Steuern auf die letzten 8 Monate des Etatsjahres 1883/84 einzuleiten
und für den pünktlichen Einzug, sowie für die rechtzeitige Ablieferung der in der dies-
seitigen Repartition (Reg. Blatt oben S. 35—38) ersichtlichen vollen Hauptbeträge der
Jahressteuer, soweit Beides nicht schon aus Anlaß der obengenannten Verfügung vom
11. April d. Is. geschehen ist, Sorge zu tragen.
Stuttgart, den 16. Juni 1883.
Riecke.
Genehmigt von dem K. Finanzministerium den 20. Juni 1883.
Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrin! (Chr. Scheufele).