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Bekanntmachung.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundesgesetzblatt
Seite 473) hat die Kaiserliche Normal-Aichungskommission folgende Nachtragsbestimmungen erlassen:
Zwölfter Nachtrag zur Alchorduung
vom 16. Juli 1869. (Besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes.)
Zu §§. 7 und 16.
Material der Flüssiskeitsmaasße und der Hohlmoahe für trockene Gegenstände hetreffend.
Flüssigkeitsmaaße aus sogenanntem Britannia-Metall und ähnlichen Legirungen sind als zulässig
zu erachten und bei der Aichung lediglich als Zinnmaaße zu behandeln, wenn in ihrer Masse nicht
weniger als fünf Sechstheile reines Zinn enthalten sind. "
Als Material der Flüssigkeitsmaaße und Hohlmaaße für trockene Gegenstände ist auch vernickel-
tes oder mit Nickel plattirtes Stahl= oder Eisenblech zulässig, falls die Ausführung des Nickelüberzuges
an den maßgebenden Flächen keinerlei Bedenken gegen die Haltbarkeit desselben erweckt, insbesondere
alle Theile dieser Flächen von dem Ucberzuge gleichmäßig bedeckt sind und Spuren stattgefundener
Abblänerung und dergleichen nicht erkennen lassen.
Zu §§. 24 und 26.
Material und sonstige Beschaffenheit der Gewichte betreffend.
1. Fortan sollen auch solche Gewichtsstücke aus Eisen oder aus Material von verwandter Be-
schaffenheit zur Aichung zugelassen werden, bei denen die Ausmündung der Instirhöhlung
(das Justirloch), abweichend von den bezüglichen Bestimmungen im §. 26 der Aichordnung,
lediglich eine schwach konische Erweiterung nach außen hat; doch soll dieselbe jedenfalls so
beschaffen sein, daß der Aichpfropf darin einen festen Halt findet, wozu insbesondere ein
möglichst regelmäßiger Verlauf der Wände dieser Ausmündung erforderlich ist.
2. Gewichtsstücke aus Eisen oder aus Material von verwandter Beschaffenheit sollen von jetzt
ab auch in abgedrehtem Zustande zulässig sein.
3. Bei abgedrehten Gewichtsstücken dieser Art darf die Ausmündung der Justirhöhlung und der
Aichpfropf auch an der Oberfläche des Knopfes angebracht und die Bezeichnung der Gewichts-
größe in vertiester Schrift ausgeführt sein.
4. VBernickelte Gewichtsstücke aus Eisen oder aus einem Material von verwandter Beschaffenheit,
sowie aus Messing oder Bronze sind zulässig, falls die Ausführung der Vernickelung keiner-
lei Bedenken gegen die Haltbarkeit der letzteren erweckt, d. h. salls die Oberfläche der betref-
senden Gewichtestücke rein und frei von Unregelmäßigkeiten ist, die Vernickelung alle Theile
derselben gleichmäßig bedeckt, und Spuren stattgesundener Abblätterung des Ueberzuges sich
nicht erkennen lassen.
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