Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Nachtrag 
zu H. 5 des Erlasses vom 19. März 1872. betreffend dir Aichung und Siempeluns der Meßayparale 
für Klüssigkeiten. 
(Besondere Beilage zu Nr. 12 des Reichsgesetzblattes.) 
Die Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten ist ferner nicht auf Siegellack, sondern aus- 
schließlich auf Zinnloth auszuführen. 
Berlin den 17. Mai 1883. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Foerster. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vorschristen für die ärztlichen Prüsungen. 
Vom 28. Juni 1883. 
Die in Nro. 25 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 22. Juni d. J. 
enthaltenen Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883, betreffend die ärzt- 
liche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung, wird in Nachstehendem zur Kenntnißnahme 
und Nachachtung veröffentlicht. 
Stuttgart, den 28. Juni 1883. Hölder. 
Bekanntmachung, 
betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883. 
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 hat der Bundes- 
rath beschlossen, wie folgt: 
A. Zentralbehörden, we Approbationen ertheilen. 
1. 
Zur Ertheilung der Approbation als an für das Reichsgebiet sind befugt: 
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten 
haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des König- 
reichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzog= 
thums Baden, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin 
und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen und der sächsischen 
Herzogthümer; 
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt.
	        
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