Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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B. Vorschriften uber den Nachweis der Befähigung als Arzt. 
S. 2. 
Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollständig bestanden hat. 
S. 3. 
Die Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommission bei einer Universität des Deutschen 
Reichs abgelegt werden. 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, wird von der zu- 
ständigen Behörde (F. 1) für jedes Prüfungsjahr (§. 4 Abs. 1) nach Anhörung der medizinischen Fa- 
kultät der betreffenden Universität aus geeigneten Fachmännern ernanm. 
Der Vorsitzende leitet die Prüsung, ist berechtigt, derselben in allen Abschnitten beizuwohnen, 
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorüber- 
gehender Behinderung eines Mitgliedes dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem 
Schlusse jedes Prüfungsjahres der vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommission und legt 
Rechnung über die Gebühren. 
§. 4. 
Die Prüfungen beginnen jährlich im November und sollen nicht über Mitte Juli des folgenden 
Jahres ausgedehnt werden. 
Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde (s. 1) bis zum 
1. November jedes Jahres einzureichen. Verspätete Meldungen können nur aus besonderen Gründen 
berücksichtigt werden. 
Kandidaten, welche die vorgeschriebene Studienzeit zu Ostern beendigen, bedürfen für die Zu- 
lassung zur Prüfung in dem laufenden Prüfungsjahre einer besonderen Genehmigung, welche nur aus- 
nahmsweise und jedenfalls nur dann ertheilt wird, wenn die Meldung bis zum 1. April erfolgt ist. 
Der Meldung sind in Urschrift beizusügen: 
1. das Zeugniß der Reise von einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs. 
Das Zeugniß der Reise von einem humanistischen Gymnasium außerhalb des Deutschen 
Reichs darf nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden; 
. der durch Universitäts-Abgangszeugnisse zu führende Nachweis eines medizinischen Studiums 
von mindestens neun Halbjahren auf Universitäten des Deutschen Reichs. 
Nur ausnahmsweise darf das medizinische Studium auf einer Universitäl außerhalb des 
Deutschen Reichs oder die einem anderen Universitätsstudium gewidmete Zeit theilweise oder 
ganz in Anrechnung gebracht werden; 
der Nachweis, daß der Kandidat bei einer Universität des Deutschen Reichs die ärztliche 
Vorprüfung vollständig bestanden und demnächst noch mindestens vier Halbjahre dem medi- 
zinischen Universitätsstudium gewidmet hat; 
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