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4. der durch besondere Zeugnisse der klinischen Dirigenten geführte Rachweis, daß der Kandidat
mindestens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgischen, medizinischen und geburtshilf-
lichen Klinik als Praktikant theilgenommen, mindestens zwei Kreißende in Gegenwart des
Lehrers oder Assistenzarztes selbständig entbunden und ein Halbjahr als Praktikant die
Klinik für Augenkrankheiten besucht hat.
Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungsanstalten in Berlin werden die zu 2
und 4 erforderten Zeugnisse von der Direktion der Anstalten ausgestellt;
5. ein kurzer Lebenslauf.
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen.
Der Kandidat hat sich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulassungsverfügung, unter Vor-
zeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§. 24) bei dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden.
S. 6.
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:
I. die anatomische Prüfung;
II. die physiologische Prüfung;
III. die Prüfung in der pathologischen Analomie und in der allgemeinen Pathologie;
IV. die chirurgisch-ophthalmiatrische Prüfung;
V. die medizinische Prüfung;
VI. die geburtshilflich-gynäkologische Prüfung;
VII. die Prüfung in der Hygiene. 6
I. In der anatomischen Prüfung hat der Kandidat
1. die in einer der Haupthöhlen des menschlichen Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage
und Verbindung (Situs) an der Leiche zu demonstriren, oder eine Region des Stammes oder
der Extremitäten bloszulegen und topographisch zu beschreiben;
. ein von ihm selbst gefertigtes anatomisches Präparat zu erläutern und demnächst über eine
Aufgabe aus der Knochenlehre, sowie über eine Ausgabe entweder aus der Eingeweide oder
der Nerven= oder der Gefäßlehre an den ihm vorgelegten Präparaten Auskunft zu geben;
ein mikroskopisch= anatomisches Präparat anzuserligen und zu erklären, und eine histologische
Aufgabe zu lösen.
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S. 7.
II. In der physiologischen Prüfung hat der Kandidat seine Kenntnisse an zwei Aufgaben
mundlich nachzuweisen.
F. 8.
III. In der Prüfung über pathologische Anatomie und allgemeine Pathologie
muß der Kandidat sich befähigt zeigen,
1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu machen und
den Befund sofort zu Protokoll zu bringen;