Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

168 
2. ein oder mehrere pathologisch-anatomische Präparate, darunter jedenfalls eines 
mit Hilfe des Mikroskops zu erläutern und demnächst je eine Aufgabe aus der allgemeinen 
Pathologie und aus der pathologischen Anatomie zu erledigen. 
8. 9. 
Jeder der Prüfungsabschnitte 1 bis III sowie der Prüfungsabschnitt VII (§§. 6 bis 8 und 13) 
wird von einem Examinator abgehalten. In keinem Abschnitt dürfen gleichzeitig mehr als vier Kan- 
didaten geprüft werden. 
S. 10. 
IV. Die chirurgisch-ophthalmiatrische Prüfung umfaßt vier Theile, von denen 
brei die Chirurgie im allgemeinen, einer die Augenheilkunde insbesondere betreffen. 
A. 
Die drei chirurgischen Theile dieses Prüfungsabschnitts werden von zwei Examinatoren 
in der chirurgischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an 
Kranken der Poliklinik abgehalten. Der Kanditat hat 
1a. 
3. 
an zwei anf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden 
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Krankheitsfalles 
sowie den Heilplan festzustellen; den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzu- 
zeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krank- 
heitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift 
versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist; 
. beide ihm überwiesene Kranke im Laufe der nächsten sieben Tage täglich wenigstens einmal 
auf Ersordern des Examinators auch zweimal täglich zu besuchen, im Anschluß an den ihm 
vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be- 
handlung in Form eines Krankenjournals zu beschreiben und im Falle des vor Ablauf der 
sieben Tagen erfolgenden Todes des Kranken eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung 
des Sektionsbefundes zu geben. 
Scheidet der dem Kandidaten überwiesene Kranke vor Ablauf der sieben Tage aus 
der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen andern Kranken 
zu übernehmen hat. 
Gelegentlich der Krankenbesuche hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine 
Fähigkeit in der Erkenntniß und Beurtheilung der chirurgischen Krankheitsformen, sowie 
seine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen; 
.eine Aufgabe aus dem Gebiete der Operationslehre unter Angabe und Würdigung der 
bezüglichen Methoden mündlich zu erledigen, die entsprechende Operation, sowie eine Arte- 
rien-Unterbindung an der Leiche zu verrichten und für einen praktischen Arzt hinreichende 
Kenntnisse in der Instrumentenlehre darzulegen; 
über eine Aufgabe aus der Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.