Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Gelegentlich der Krankenbesuche hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine 
Fähigkeit in der Erkenntniß und Beurtheilung der inneren Krankheiten, namentlich mit 
Einschluß der Kinderkrankheiten und der Geisteskrankheiten nachzuweisen; 
in einem besonderen Termin in Gegenwart eines Examinators einige Aufgaben zu Arznei- 
verordnungen schriftlich zu lösen, zu mehreren von dem Examinator bestimmten Arzneisud- 
stanzen die Maximaldosen aufzuzeichnen und mündlich darzuthun, daß er in der Pharma= 
kologie und Toxikologie die für einen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Dieser Prüfungsabschnitt kann einem dritten Examinator übertragen werden. 
In Betreff der Besuche, denen die Examinatoren beizuwohnen haben, der Besprechung der 
Krankheitsberichte und in Betreff der Zuweisung der Kranken, finden die Bestimmungen des F. 10 A 
entsprechende Anwendung. 
Jedem Prüfungstermin sind höchstens drei Kandidaten zu überweisen. 
VI. 
S. 12. 
Die geburtshülflich-gvnäkologische Prüfung wird von zwei Examinatoren in 
einer öffentlichen Gebäranstalt abgehalten. 
Der Kandidat hat: 
12. 
1b. 
eine Gebärende in Gegenwart eines der Eraminatoren oder im Behinderungsfalle in Gegen- 
wart eines Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage, 
die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen; bei normaler Geburt und 
auf Ersordern auch bei normwidriger Geburt die nothwendige Hilse einschließlich der etwaigen 
Operationen selbst zu leisten, sowie auch nach Beendigung der Geburt im Laufe der nächsten 
24 Stunden zu Hause einen kritischen Bericht anzusertigen und solchen, mit Datum und 
Unterschrist versehen, am anderen Tage dem betreffenden Examinator zu übergeben: 
die Wöchnerin im Lause der nächsten sieben Tage täglich zweimal zu besuchen, dabei den 
Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen, sowie auf die 
etwaigen Krankheiten beider zu vervollständigen, während dieser Zeit noch seine Fähigkeit 
in der Diagnose der Schwangerschaft, des Wochenbetts und der Frauenkrankheiten vor 
demselben Examinator zu bekunden und im Falle des vor Ablauf der sieben Tage erfolgen- 
ten Todes der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektions- 
befundes zu geben. 
Scheidet die dem Kandidaten überwiesene Wöchnerin vor Ablauf der sieben Tage aus 
der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat eine andere Wöchnerin 
zu übernehmen hat; 
.in einem besonderen Termin in Gegemwart beider Eraminatoren seine Bekanntschaft mit 
denjenigen Operationen nachzuweisen, welche wissenschaftlich anerkannt sind; sodann am Phan- 
tom die Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung durch 
die Wendung auszuführen und seine Fertigkeit im Gebrauch der Zange darzulegen.
	        
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