Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Bekanntmachung, 
betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883. 
8 Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 S. 4 
Ziffer 3 hat der Bundesrath beschlossen, wie solgt: 
8. 1. 
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universität des 
Deutschen Reichs abgelegt werden, bei welcher der Sludirende immatrikulirt ist. Ausnahmen hiervon 
können nur von dem Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Zentralbehörde gestattet 
werden. 
Die Prüfungskommission besteht aus dem Dekan der medizinischen Fakultät als Vorsitzenden 
und aus Universitätslehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind (§F. 5 Abs. 1). Sie wird 
jährlich von der Behörde (F. 1 der Bekanntmachung, betresfend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883) 
nach Anhörung der medizinischen Fakultät berufen. 
S. 2. 
Der Vorsitzende leitet die Prüsung, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes 
dessen Stellvertretung an und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau 
befolgt werden. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, um sämmt- 
liche eingegangene Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn Tage vor dem gesetzlichen 
Schluß der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem laufenden Halb- 
jahre. Der Vorsitzende setzt den Prüfungstermin fest und ladet die Mitglieder zu demselben. 
Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Kandidalen zugelassen werden. 
§S. 3. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten. 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt: 
a) durch das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs; 
b) durch den Nachweis eines medizinischen Studiums von mindestens vier Halbjahren auf 
Universitäten des Deutschen Reichs mit der Maßgabe, daß die Zulassung schon innerhalb 
der letzten sechs Wochen des vierten Studienhalbjahres erfolgen darf. 
In Betreff der Zulässigkeit des Gymnasialzeugnisses der Reise von einem humanistischen Gym- 
nasium außerhalb des Deutschen Reichs, sowie der Anrechnung der Studienzeit auf einer Universität 
außerhalb des Deutschen Reichs oder der einem anderen Universitätsstudium gewidmeten Zeit gelten 
die Bestimmungen der Bekanntmachung, betrefsend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 S. 4 
Ziffer 1, 2, §. 27.
	        
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