Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Bezüglich der Feilhaltung und des Berkaufs homöopathischer Geheimmittel, Patent- 
arzneien und Spezialitäten wird auf die Ministerialverfügung vom 15. Februar 1877 
(Reg. Blatt S. 21) hingewiesen. 
Desgleichen gelten die sonstigen allgemeinen medizinalpolizeilichen Vorschriften über 
Apotheken auch für homöopathische Apotheken und Dispensatorien. 
F. 13. 
Die in tabula B und C der Pharmacop#a germanica editio allera aufgeführten, 
sowie ähnlich wirkende Grundstoffe und Urtinkturen, desgleichen die Potenzen beider bis 
zur dritten einschließlich, sind in den homöopathischen Apotheken und Dispensatorien nach 
Maßgabe der Vorschrift des §. 5 der Ministerialverfügung vom 16. Dezember 1882 
(Reg. Blatt S. 484) abgesondert aufzubewahren (vergl. auch §. 7 letzter Satz). 
Ebenso finden auf die Signaturen der Gefässe für die Grundstoffe, für die in 
Schränken freistehenden Gläser der Arzneimittel und deren Potenzen, ferner für die 
Signaturen der Schränke, Schiebladen und Kästchen die Vorschriften des §. 6 der eben- 
erwähnten Ministerialverfügung Anwendung. 
Für die in Schiebladen oder Kästchen eingestellten Gläser und für die Korke der- 
selben sind gedruckte Anklebesignaturen zuläßig, welche für die vierte und höheren Po- 
tenzen giftiger oder stark wirkender Arzneimittel mit schwarzer Schrift bedruckt sein 
müssen. 
S. 14. 
Die homöopathischen Apotheken und Dispensatorien werden einer Visitation durch 
einen homöopathischen Arzt und einen Pharmazeuten unterworfen, welche in der Regel 
alle vier Jahre zu wiederholen ist. 
Die Bestellung der Visitatoren erfolgt durch das Ministerium des Innern, an 
welches auch die Visitationsberichte zu erstatten sind. 
Im Uebrigen finden für diese Visitationen, soweit nicht in der Anlage besondere 
Bestimmungen getroffen sind, die allgemeinen Vorschriften über die Visitation der Apo- 
theken sinngemäße Anwendung. 8. 15 
I. . 
Wenn sich an dem Wohnort eines homöopathischen Arztes oder in dessen nächster 
Umgebung weder eine homöopathische Apotheke noch ein homöopathisches Dispensatorium 
befindet, welche den vorstehenden Vorschriften entsprechen, so wird demselben, falls nicht
	        
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