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Departement der Finanzen vom 2. März 1837.*) Die Aufsicht bei der schriftlichen
Prüfung kann an Stelle des Aktuars der Kommission einem anderen Angestellten des
Finanzministeriums oder der Universität übertragen werden.
8. 5.
Die mündliche Prüfung wird vor der gesammten Prüfungskommission mit Abthei-
lungen von höchstens 4 Kandidaten abgehalten, wobei auf jeden Kandidaten ungefähr
eine Stunde kommen soll.
Die Lehrer der Forstwissenschaft an der Universität sind berechtigt, der mündlichen
Prüfung als Zuhörer anzuwohnen und es ist ihnen die Zeit derselben von dem Kom-
missionsvorstande anzuzeigen. 8.6
Die Zeugnisse sowohl für die einzelnen schriftlichen Arbeiten, als für die mündliche
Prüfung in den einzelnen Fächern werden in der üblichen Weise nach drei Klassen mit
je zwei Unterabtheilungen auf Antrag des Examinators durch Stimmenmehrheit der
Kommission festgestellt.
Für jedes der oben in §. 4 genannten Fächer, und zwar für die unter Ziffer 1,
und 3 genannten Fächer je zusammen, wird zunächst ein Schlußzeugniß in der Weise
berechnet, daß aus den Zeugnissen der einzelnen schriftlichen Arbeiten das Mittel genom-
men, sodann aus diesem und dem Zeugniß der mündlichen Prüfung wieder das Mittel
genommen wird.
) §S. 1. Die schriftliche Prüsung wird mit allen zu einer und derselben Prüfung vorgeladenen Kandidaten
zugleic, und unter der unauggesetzten Aufsicht des Aktuars der Prüfungskommission vorgenommen.
Der Aktuar hat die Prüfungsaufgaben je für einen halben Tag unmittelbar vor der Vorlegung derselben an
die Kandidaten von dem Vorstande der Prüfungskommission, beziehungsweise den Examinatoren, abzulangen und
den Kandidaten zumal vorzulegen.
Die schriftlichen Beantwortungen hat er je von dem betrefsenden halben Tage von den Kandidaten in Empfang
zu nehmen und mit einer Beurkundung über den Zeitpunkt der Uebergabe zu versehen, sofort aber ungesäumt dem
betreffenden Examinator versiegelt zur Durchsicht zuzustellen.
Nach der Uebergabe der Ausarbeitungen an den Aktuar dürsen Aenderungen an denselben nicht mehr vor-
genommen werden.
§. 2. Das Verbot des Gebrauchs von Hilfsmitteln jeder Art, soweit sie nicht etwa ausdrücklich gestattet werden,
sowie der Collusion zwischen den Examinanden ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor dem Beginne der
schriftlichen Prüfung vermittelst Berlesung des §. 4 der K. Verordnung vom 10. Februar 1837 (betressend die
Dienstprüfungen im Devartement des Innern, Neg. Blatt Seite 82) und mit angemessenem Vorhalt durch den
Aktuar der Kommission besonders einzuschärfen.
3. Etwaige Wahrnehmungen von Uebertretung dieses Verbots hat der Aktuar unter Wegnahme der vor-
gefundenen Hilssmittel unverweilt dem Vorstande der Prüfungskommission und den Cxaminatoren anzuzeigen.
4. Keinem Kandidaten, welcher nicht auf die fernere Theilnahme an der Prüfung ausdrücklich verzichtet,
darf gestattet werden, vor Beendigung des betreffenden Prüfungsabschnitts das Gebäude, in welchem die Prüfung
stattfindel, zu oerlassen, oder mit irgend einem Dritten in unmittelbaren, nicht durch den Aktuar selbst vermittelten
mündlichen oder schriftlichen Verkehr zu treten.