Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Departement der Finanzen vom 2. März 1837.*) Die Aufsicht bei der schriftlichen 
Prüfung kann an Stelle des Aktuars der Kommission einem anderen Angestellten des 
Finanzministeriums oder der Universität übertragen werden. 
8. 5. 
Die mündliche Prüfung wird vor der gesammten Prüfungskommission mit Abthei- 
lungen von höchstens 4 Kandidaten abgehalten, wobei auf jeden Kandidaten ungefähr 
eine Stunde kommen soll. 
Die Lehrer der Forstwissenschaft an der Universität sind berechtigt, der mündlichen 
Prüfung als Zuhörer anzuwohnen und es ist ihnen die Zeit derselben von dem Kom- 
missionsvorstande anzuzeigen. 8.6 
Die Zeugnisse sowohl für die einzelnen schriftlichen Arbeiten, als für die mündliche 
Prüfung in den einzelnen Fächern werden in der üblichen Weise nach drei Klassen mit 
je zwei Unterabtheilungen auf Antrag des Examinators durch Stimmenmehrheit der 
Kommission festgestellt. 
Für jedes der oben in §. 4 genannten Fächer, und zwar für die unter Ziffer 1, 
und 3 genannten Fächer je zusammen, wird zunächst ein Schlußzeugniß in der Weise 
berechnet, daß aus den Zeugnissen der einzelnen schriftlichen Arbeiten das Mittel genom- 
men, sodann aus diesem und dem Zeugniß der mündlichen Prüfung wieder das Mittel 
genommen wird. 
) §S. 1. Die schriftliche Prüsung wird mit allen zu einer und derselben Prüfung vorgeladenen Kandidaten 
zugleic, und unter der unauggesetzten Aufsicht des Aktuars der Prüfungskommission vorgenommen. 
Der Aktuar hat die Prüfungsaufgaben je für einen halben Tag unmittelbar vor der Vorlegung derselben an 
die Kandidaten von dem Vorstande der Prüfungskommission, beziehungsweise den Examinatoren, abzulangen und 
den Kandidaten zumal vorzulegen. 
Die schriftlichen Beantwortungen hat er je von dem betrefsenden halben Tage von den Kandidaten in Empfang 
zu nehmen und mit einer Beurkundung über den Zeitpunkt der Uebergabe zu versehen, sofort aber ungesäumt dem 
betreffenden Examinator versiegelt zur Durchsicht zuzustellen. 
Nach der Uebergabe der Ausarbeitungen an den Aktuar dürsen Aenderungen an denselben nicht mehr vor- 
genommen werden. 
§. 2. Das Verbot des Gebrauchs von Hilfsmitteln jeder Art, soweit sie nicht etwa ausdrücklich gestattet werden, 
sowie der Collusion zwischen den Examinanden ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor dem Beginne der 
schriftlichen Prüfung vermittelst Berlesung des §. 4 der K. Verordnung vom 10. Februar 1837 (betressend die 
Dienstprüfungen im Devartement des Innern, Neg. Blatt Seite 82) und mit angemessenem Vorhalt durch den 
Aktuar der Kommission besonders einzuschärfen. 
3. Etwaige Wahrnehmungen von Uebertretung dieses Verbots hat der Aktuar unter Wegnahme der vor- 
gefundenen Hilssmittel unverweilt dem Vorstande der Prüfungskommission und den Cxaminatoren anzuzeigen. 
4. Keinem Kandidaten, welcher nicht auf die fernere Theilnahme an der Prüfung ausdrücklich verzichtet, 
darf gestattet werden, vor Beendigung des betreffenden Prüfungsabschnitts das Gebäude, in welchem die Prüfung 
stattfindel, zu oerlassen, oder mit irgend einem Dritten in unmittelbaren, nicht durch den Aktuar selbst vermittelten 
mündlichen oder schriftlichen Verkehr zu treten. 
 
	        
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