Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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7.  Der  §.  19,  „Telegraphische  Postanweisungen“  betreffend,  erhält  folgende

anderweitige  Fassung:

1  Die  Ueberweisung  der  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  kann  auf
Verlangen  des  Absenders  durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen,  vorausgesetzt,
daß  zwischen  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  und  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte
oder  doch  auf  einem  Theil  des  Weges  eine  telegraphische  Verbindung  besteht.

II  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des
Telegramms,  mittels  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts
ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das
Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte
  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  abzulassende  Telegramm  mit  aufnimmt.

III  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  welche  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt
zur  Post  gegeben  werden,  wird  das  Ueberweisungs-Telegramm  von  der  Annahme-Postanstalt
  mit  der  nächsten  Postgelegenheit  der  am  schnellsten  zu  erreichenden  Württembergischen
  Telegraphenanstalt  als  Einschreibsendung  portopflichtig  zugeführt.

IV  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt
nicht  versehenen  Postorte  (bzw.  nach  dem  Bestellbezirk  desselben)  gerichtet,  so  erfolgt  die
Weiterbeförderung  des  betreffenden  Ueberweisungs-Telegramms  von  der  letzten  Telegraphenanstalt
  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten  Postgelegenheit  als
portopflichtige  Einschreibsendung.

V  Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:

1)  die  Postanweisungsgebühr,

2)  die  Gebühr  für  das  Telegramm.

Außerdem  kommt  zutreffendenfalls  zur  Erhebung:

a)  eine  Gebühr  von  25  Pf.  für  die  Besorgung  des  Telegramms  am  Aufgabeorte
von  der  Post=  bis  zur  Telegraphenanstalt,  wenn  die  Telegraphenanstalt  sich
nicht  im  Postgebäude  mit  befindet;

b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Ueberweisungs-Telegramms
  zur  nächsten  Telegraphenanstalt,  sofern  am  Aufgabeorte  eine  dem
öffentlichen  Verkehr  dienende  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden  ist;

c)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Ueberweisungs-Telegramms
  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Post-