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7. Der §. 19, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, erhält folgende
anderweitige Fassung:
1 Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf
Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt,
daß zwischen der Postanstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte
oder doch auf einem Theil des Weges eine telegraphische Verbindung besteht.
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des
Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das
Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte
schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
III Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt
zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme-Postanstalt
mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden Württembergischen
Telegraphenanstalt als Einschreibsendung portopflichtig zugeführt.
IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt
nicht versehenen Postorte (bzw. nach dem Bestellbezirk desselben) gerichtet, so erfolgt die
Weiterbeförderung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt
bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als
portopflichtige Einschreibsendung.
V Der Aufgeber hat zu entrichten:
1) die Postanweisungsgebühr,
2) die Gebühr für das Telegramm.
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:
a) eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte
von der Post= bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich
nicht im Postgebäude mit befindet;
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Telegramms
zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem
öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist;
c) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Telegramms
von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Post-