Full text : Der Gemeindebeamte.

III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.  37

III.  Die  sächsischen  Staatsbehürden.

Die  Ministerien  sind  die  obersten  Staatsbehörden.  Sie
sind  in  Abteilungen,  je  mit  einem  Ministerialdirektor  an
der  Spitze,  geteilt.  JZedes  Ministerium  hat  die  in  seinen
Geschäftskreis  einschlagenden  Gesetze  vorzubereiten.

A.  Justizministerium  und  Justizwesen.

Das  Justizministerium  führt  die  Oberaufsicht  über  die
Gerichte,  Notare  und  Rechtsanwälte.  Ihm  steht  zu  die
Vorbereitung  von  Gesetzen,  die  Ernennung  von  Motaren,
die  Zulassung  von  Rechtsanwälten,  die  Organisation  des
Justizwesens,  Bewilligung  von  Befreiungen  in  Justizsachen,
  Volljährigkeits=  und  Ehelichkeitserklärungen  usw.
Die  Rechtspflege  (Justiz)  umfaßt  das  Gebiet  des  bürgerlichen
  (Zivil-,  Privat-)  Rechts  und  des  Straf=  (Kriminal-)
Rechts.  Je  nachdem  der  BRichter  einen  Streit  zwischen
zwei  Parteien  (Prozeß)  zu  entscheiden  oder  andere  richterliche
  Geschäfte  zu  erledigen  hat,  unterscheidet  man  streitige
  und  nichtstreitige  (schlecht:  freiwillige)  Gerichtsbarkeit.
  Im  Deutschen  Reiche  gilt  in  erster  Linie  Reichsrecht,
  nicht  Landesrecht.  Aur  wo  das  Reichsrecht  keine
Bestimmungen  enthält  oder  ausdrücklich  die  Anwendung
von  Landesrecht  zuläßt,  wird  dieses  angewendet.  Reichsrecht
  bricht  Landesrecht.  Nach  §  4  der  Reichsverfassung
übt  das  BReich  die  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  des
bürgerlichen  Rechts  und  des  Strafrechts,  sowie  des
gerichtlichen  Verfahrens  (Zivil=  und  Strafprozeß)  aus
(s.  S.  13).  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  von  1896,  in  Kraft
seit  dem  1.  Januar  1900,  das  Handelsgesetzbuch,  die
Wechselordnung,  das  Strafgesetzbuch,  das  Gerichtsverfassungs=
  und  das  Gerichtsbostengesetz,  die  Zivilprozeßordnung,
  die  Strafprozeßordnung,  die  Konkursordnung,
das  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  —  alle  diese  Gesetze  sind  Reichs-