III. Die sächsischen Staatsbehörden. A. Justizwesen. 37
III. Die sächsischen Staatsbehürden.
Die Ministerien sind die obersten Staatsbehörden. Sie
sind in Abteilungen, je mit einem Ministerialdirektor an
der Spitze, geteilt. JZedes Ministerium hat die in seinen
Geschäftskreis einschlagenden Gesetze vorzubereiten.
A. Justizministerium und Justizwesen.
Das Justizministerium führt die Oberaufsicht über die
Gerichte, Notare und Rechtsanwälte. Ihm steht zu die
Vorbereitung von Gesetzen, die Ernennung von Motaren,
die Zulassung von Rechtsanwälten, die Organisation des
Justizwesens, Bewilligung von Befreiungen in Justizsachen,
Volljährigkeits= und Ehelichkeitserklärungen usw.
Die Rechtspflege (Justiz) umfaßt das Gebiet des bürgerlichen
(Zivil-, Privat-) Rechts und des Straf= (Kriminal-)
Rechts. Je nachdem der BRichter einen Streit zwischen
zwei Parteien (Prozeß) zu entscheiden oder andere richterliche
Geschäfte zu erledigen hat, unterscheidet man streitige
und nichtstreitige (schlecht: freiwillige) Gerichtsbarkeit.
Im Deutschen Reiche gilt in erster Linie Reichsrecht,
nicht Landesrecht. Aur wo das Reichsrecht keine
Bestimmungen enthält oder ausdrücklich die Anwendung
von Landesrecht zuläßt, wird dieses angewendet. Reichsrecht
bricht Landesrecht. Nach § 4 der Reichsverfassung
übt das BReich die Gesetzgebung auf dem Gebiete des
bürgerlichen Rechts und des Strafrechts, sowie des
gerichtlichen Verfahrens (Zivil= und Strafprozeß) aus
(s. S. 13). Das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896, in Kraft
seit dem 1. Januar 1900, das Handelsgesetzbuch, die
Wechselordnung, das Strafgesetzbuch, das Gerichtsverfassungs=
und das Gerichtsbostengesetz, die Zivilprozeßordnung,
die Strafprozeßordnung, die Konkursordnung,
das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit — alle diese Gesetze sind Reichs-