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B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im besonderen.
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene Gewerbe-
legitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge Anwendung. Insoweit die
HOandlungsreisenden Waaren feilbieten, oder Waaren bei anderen Personen als bei Koufleuten oder solchen
Personen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen
oder Waarenbestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Ge-
werbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen wollen, finden die vorstehenden
Bestimmungen unter A auf sie Anwendung.
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbe-
legitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des
Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Inlande einer Gewerbelegitimationskarte
nach dem unter I anliegenden Muster.
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, nach
Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein anderes im Wege des Vertrages fest.
geseht ist, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen
Verkaufsstellen aufzukaufen und Waarenbestellungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe
Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine
Waaren mit sich führen.
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte finden die Be-
stimmungen des Tilels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der
Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§. 57b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung
der Gewerbelegitimationskarte nicht bildet, und daß die auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Ver-
fügungen nur im Wege der Beschwerde an die unmiltelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden
können.
3. Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungsreisenden (Ziffer 1
und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung.
III. Fermulare für Wandergewerbescheine.
Die Wandergewerbescheine sind nach den anliegenden Formularen auszustellen, von welchen
Formular A für Inländer und Ausländer in den Fällen des §. 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung, und
Formular B für Inländer, Formular C für Ausländer in den Übrigen Fällen des Gewerbebetriebes im
Umherziehen bestimmt sind.
IV. Schlußbestimmung.
Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1884 ab zur Anwendung.