Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

  
  
  
  
(eeite 2.) 
SGeschreibung der Person des Inhabers: 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Unlerschrift: 
Zur Mitführung find folgende Personen zugelassen: 
1. aus 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
2. aus 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
3. aus 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
ISeite 3 bis 14 leeres Papier.] 
ISeite 15.) 
Hescheinigung über die Ertrihisg der Landesstenern, * dieserhalb nicht eine besondere 
escheinigung ertheilt w 
ISeite 16 leeres Vroier) 
Auf der Innenseite des Umschlags.!] 
Zur Beachtung. 
Der Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs= und landesgesetzlichen Vor- 
schriften zu beobachten. Insbesondere: 
1. Er hat den Schein während der Ausübung des Gewerbebetriebes stete bei sich zu führen, 
auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu 
nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Scheines 
einzustellen. Er darf den Schein Anderen nicht überlassen.
	        
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