Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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z. 2. 
Die in §. 14 Abs. 2 der Gew.O. vorgeschriebenen Anzeigen der Buch= und Steindrucker, Buch- 
und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabineten, Verkäufer von Druckschriften, 
Zeitungen und Bildern über das Lokal für ihren Gewerbebetrieb sind an den Ortsvorsteher des Wohnorts 
zu erstatten. 
Die besonderen Anmeldungen, welche der § 14 Abs. 2 der Gew.O. für die Feuerversicherungs- 
Agenten vorschreibt, find an den Ortsvorsteher des Wohnorts des Gewerbetreibenden zu richten und von 
diesem dem Oberamte vorzulegen. Letteres hat die Uebernahme von Hauptagenturen für die Feuerver- 
sicherung dem K. Ministerium des Innern anzuzeigen. Eine Bestätigung der Agenten (Hauptagenten) 
und Unteragenten (Bezirksagenten) findet nicht statt. Die Bestimmungen der Art. 11 und 23 des Ge- 
setzes vom 19. Moi 1852 (Reg. Bl. S. 125) und die 83. 2, 3, 4, 22, 29, 31 Schlußsatz, der In- 
struktion vom 28. Mai 1852 (Reg. Bl. S. 132) sind durch die Gewerbeordnung aufgehoben, 8. 34 
dieser Instruktion ist abgeändert. 
Wenn dem Ortsvorsteher Über den Beginn eines der in 3. 35 der Gew.O. bezeichneten Gewerbe 
Anzeige gemacht und nicht sofort die in §. 35 Abs. 4 der Gew.O. bezw. §. 27 Abs. 2 gegenwärtiger 
Verfügung vorgeschriebene weilerr Anzeige an das Oberamt vorgelegt wird, so hat derselbe die betreffen- 
den Gewerbtreibenden zur alsbaldigen Vorlage dieser Anzeige unter Hinweisung auf 8. 148 Z. 4 der 
Gew.O. aufzufordern. Wird diese Anzeige vorgelegt, so ist gemäß 8. 27 gegenwärtiger Verfügung 
zu verfahren. 
8. 3. 
Zu 8. 16—28 der Gew.O. 
Die zum Vollzug der §§. 16—28 der Gew.O. erlassenen Bestimmungen, insbesondere die- 
jenigen der Ministerial-Verfügung B vom 14. Dezember 1871 betr. die Einrichtung und den Betrieb 
von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen (Reg. Bl. S. 350), soweit letztere nicht auf- 
gehoben oder geändert worden ist, sowie alle weiteren hiezu ergangenen Anordnungen, ferner die dies- 
bezüglichen Bestimmungen der K. Verordnung vom 19. Juni 1873 betreffend das Verfahren in Gewerbe- 
saochen (Reg. Bl. S. 251) bleiben bis auf Weiteres in fortdauernder Geltung. 
Ebenso bleibt in Geltung die Min.Verf. C vom 14. Dezember 1871 betreffend die Anlegung 
und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage (Reg. Bl. S. 372). 
Den Oberämtern und Kreisregierungen wird zur besonderen Pflicht gemacht, die Gesuche um 
die Genehmigung von gewerblichen Anlagen oder Aenderungen an solchen mit thunlichster Beschleunigung 
zu erledigen. 
Wenn die Kreisregierungen bei Prüfung der vorgelegten Akten auf Mängel oder Unklarheiten 
stoßen, so haben sie deren Beseitigung auf dem kürzesten Wege herbeizuführen. Von Beauftragung der 
Oberämter zu diesem Behuf ist Umgang zu nehmen, wenn durch unmittelbare Erhebungen oder Verhand- 
lungen u. dgl. eine raschere Erledigung ohne sachliche Bedenken herbeigeführt werden kann. 
Wiederholte Instruktorien sind dadurch, daß die Gesuche bei der ersten Vorlage an die Kreis- 
regierung von derselben sofort in allen Punkten geprüft werden, thunlichst zu vermeiden.
	        
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