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3. Zu den 8§§. 10 und 11 der Min. Berf. vom 8. April 1872 (Neg. Bl. S. 150) sind die
Bestimmungen der Min. Verf. vom 30. Dezember 1875 betr. die Verordnung und Abgabe von Arznei-
mitteln und chemischen Präparaten zu Heilzwecken (Neg. Bl. 1876 S. 18) zu beachten.
Hinsichtlich der Errichtung und Verlegung von Apothelen gelten auch ferner die Vorschriften der
K. Verordnung vom 4. Januar 1848 betr. die Apothekeberechtigungen (Neg. Bl. S. 25).
8. 5.
Zu z. 30 der Gew. O.
Zur Ertheilung der Konzession an Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbin-
dungs-- und Privatirrenanstalten find die Kreisregierungen zuständig.
Das Konzessionsgesuch ist bei dem Oberamt, in dessen Bezirk die Anstalt betrieben werden will,
einzureichen und von diesem nach vorgängiger Vernehmung des Gemeinderaths und des Oberamtsphysikats
mit gutächtlicher Aeußerung der Kreisregierung vorzulegen.
Dem Ermessen der Kreisregierung im einzelnen Fall ist es anheimgegeben. in welcher Weise sich
dieselbe darüber Ueberzeugung zu verschaffen hat, ob nicht Thatsachen der in 8. 30 lit. a. der Gew.O.
bezeichneten Art gegen den Gesuchsteller vorliegen.
Ueber die Beschaffenheit, Einrichtung und Lage der zu errichtenden Anstalt hat der Unternehmer
die zur Prüfung derselben erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen bei Einreichung des Gesuchs in
doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Kreisregierung hat hierüber das Gutachten eines Techniters,
welcher die zweite Staatsprüfung im Hochbaufach (K. Verordnung vom 4. November 1872, Reg. Bl.
S. 376, Min.Verf. vom 12. Mai 1879 Reg. Bl. S. 111) erstanden hat, einzuholen.
Auch hat die Kreisregierung vor Ertheilung des Bescheids das Medizinalkollegium um eine
Aeußerung über das Gesuch zu ersuchen.
In dem die Konzesston ertheilenden Bescheid sind die Lokalitäten, in welchen die Anstalt be-
trieben werden darf, genau zu bezeichnen. Ein Exemplar der vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen
ist bei den oberamtlichen Akten zu behalten, das andere dem Gesuchsteller zurückzugeben.
Wegen des Sportelansates siehe Nr. 41 des Sporteltarifs vom 24. März 1881.
Die Prüfungszeugnisse für Hebammen werden von der an der Landeshebammenschule be-
stehenden Prüfungskommission ausgestellt. (Statut der Landeshebammenschule vom 19. Dezember 1868
Neg.Bl. 1864 S. 3 fg.)
8. 6.
Zu 5. 31 der Gew.O.
Die Bestimmung des Art. 11 Ziff. 2 der Gew. O. vom 12. Februar 1862, betr. die Errich-
lung von Schifffohrtsgewerben, ist durch die R.Gew.O. aufgehoben.
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften der Neckarschifffahrtsordnung vom 1. Juli 1842 (Neg. Bl.
von 1843 S. 151) nebst der Verf. vom 7. Oklober 1858 (Neg. Bl. S. 212), der Donauschifffahrtsakte
vom 7. November 1857 und der Zusatzbestimmung vom 1. März 1859, sowie der Schifffahrts-
und Hasenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 (Reg. Bl. von 1868 S. 39)
in Kraft.