Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

8.  7.
Zu  §.  32  der  Gew.O.

Die  zum  Betrieb  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer  erforderliche  Erlanbniß  wird
von  der  Kreisregierung  ertheilt.

Dem  Ermessen  der  Kreisregierung  im  einzelnen  Fall  ist  es  anheimgegeben,  in  welcher  Weise  sich
dieselbe  darüber  Ueberzeugung  zu  verschaffen  hat,  ob  der  Nachsuchende  die  zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetrieb
  erforderliche  Zuverlässigkeit  besitzt.

Die  Erlaubniß  ist  mit  Beschränkung  auf  bestimmte  Kategorien  theatralischer  Darstellungen  z.  B.
mit  Ausschluß  der  Befugniß  zur  Aufführung  von  Opern  oder  Ballets  zu  ertheilen,  wenn  entweder  der
Unternehmer  ein  in  dieser  Weise  beschränktes  Gesuch  stellt,  oder  wenn  er  denjenigen  Anforderungen  nicht
genügt,  welche  für  eine  unbeschränkte  Konzessionirung  zu  stellen  wären.

Ueber  die  ertheilte  Konzession  ist  eine  Urkunde  ausgzustellen.

Bezüglich  des  Verhältnisses  der  nach  §.  32  der  Gew.O.  ertheilten  Konzession  zu  dem  in  3.  383a
der  Gew.O.  bezeichneten  Gewerbebetriebe  siehe  §.  22,  bezüglich  der  wandernden  Schauspieler  vergl.  J.  71
dieser  Verfügung.

Wegen  des  Sportelansotzes  siehe  Nr.  63  des  Sporteltarifs  vom  24.  März  1881.

Hinsichtlich  der  Ausübung  der  Konzession,  insbesondere  hinsichtlich  der  Beschaffenheit  der  zu
benützenden  Lokalitäten  und  der  Sicherung  gegen  Unglücksfälle  hat  das  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  die
Vorstellungen  veranstaltet  werden,  nach  Vernehmung  der  Ortspolizeibehörde  die  erforderlichen  Anordnungen
unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Art  des  Betriebe  und  der  lokalen  Verhältnisse  zu  treffen.

Insbesondere  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Lokalitäten  die  für  die  Ansammlung  einer  großeren
Menschenmenge  erforderliche  Festigkeit,  eine  nicht  feuergefährliche  Einrichtung,  genügende  Ausgänge  und
nach  Außen  sich  öffnende  Thüren  haben.  (Vergl.  Art.  53  der  Bauordnung.)  Auch  muß  Vortkehrung
behufs  sofortiger  Hülfe  in  Brandfällen  getroffen  sein.

Zu  §.  33  der  Gew.O.
§.  8.

Hinsichtlich  der  Erlaubniß  zum  Betrieb  einer  Gast  wirthschaft  ist  davon  auszugehen,  daß  dieselbe
die  Berechtigung  zur  Beherbergung  und  Verpflegung  von  Reisenden  und  in  Verbindung  damit  den
Ausschank  von  Getränken  aller  Art,  auch  von  Branntwein,  umfaßt.

Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Schankwirthschaftsbetrieb  sind  die  geistigen  Getränke,  deren
Ausschank  gestattet  wird,  bestimmt  zu  bezeichnen.

Wo  das  Recht  zum  Branntweinschank  durch  die  Erlaubniß  zur  Gastwirthschaft  oder  in  Vr.
bindung  mit  der  Erlaubniß  zum  Ausschänken  anderer  Getränke  ertheilt  wurde,  ist  der  Ausschank  von
Branntwein  unstatthaft,  wenn  der  Ausschank  der  übrigen  Getränke  aufgegeben  wird.

Als  ein  Schantwirthschaftsbetrieb  ist  auch  die  Verabreichung  von  geistigen  Getränken  in  Konditoreien
  und  dergl.  zum  sofortigen  Genuß  an  der  Verkaufsstelle  zu  behandeln.

Der  Verkauf  von  Getränken  über  die  Straße  fällt  nicht  unter  den  Begriff  des  Schankwirthschaftsbetriebs
  und  ist  daher,  abgesehen  von  dem  Kleinhandel  mit  Branntwein,  nicht  von  polizeilicher  Erlaubniß  abhängig.