Full text : Lehrbuch der Geburtshülfe für die Preußischen Hebammen.

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In  die  inländischen  Hebammen-Lehr-Anstalten  werden  vorzugsweise
  solche  Personen  als  Schülerinnen  aufgenommen,  welche  hierzu
von  Gemeinden  oder  Hebammenbezirken  präsentirt  werden.  Außerdem
  dürfen,  soweit  die  Verhältmisse  des  einzelnen  Institutes  es  gestatten,
  Schülerinnen  auf  eigene  Meldung  und  auf  eigene  Kosten,
deren  Festsetzung  den  Provinzial-Berwaltungs-Behörden  überlassen
bleibt,  ausgenommen  werden.  Die  auf  eigene  Meldung  aufsgenommenen
  Personen  haben  sich  aber  bei  der  Vermeidung  sofortiger  Entlassung
  allen  für  die  Schülerinnen  der  Hebammen-Lehr-Institute
bestehenden  Anordnungen  zu  fügen.

In  beiden  Fällen  ist  die  Zulassung  abhängig  von  der  Beibringung


1)  eines  Kreis-Physikats-Anestes  über  die  körperliche  und  geistige
  Befähigung  der  Schülerin.  —  Dieses  Auiest  darf  nur
solchen  Schülerinnen  ertheilt  werden,  welche  des  Schreibens
und  Lesens  kundig  sind;

2)  eines  ortspolizeilichen  Attestes  über  ihren  unbescholtenen

Ruf:

3)  eines  Tauf=  oder  Geburtsscheins.

Personen,  welche  jünger  als  20,  oder  älter  als  35  Jahre  sind,
dürfen  als  Hebammenschülerinnen  nicht  ausgenommen  werden.

Schülerinnen,  welche  kostenfreie  Ausbildung  im  Institute  genossen
haben,  find  bei  Vermeidung  der  Erstatrung  der  auf  ihre  Ausbildung
verwendeten  Kosten  gehalten,  eine  ihnen  von  der  Provinzial-Verwaltungs-Behörde
  angewiesene  Stelle  als  Bezirks-Hebamme  mindestens
drei  Jahre  lang  zu  verwalten.

.  4.

Schülerinnen,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  erhalten
hierüber  ein  Zeugniß  und  unterliegen  hinsichtlich  ihrer  Befugniß  zur
Niederlaffung  und  zum  Gewerbebetriebe  als  Hebammen  innerhalb  des
prrußischen  Staatsgebietes  keiner  gesetzlichen  Beschränkung.