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In die inländischen Hebammen-Lehr-Anstalten werden vorzugsweise
solche Personen als Schülerinnen aufgenommen, welche hierzu
von Gemeinden oder Hebammenbezirken präsentirt werden. Außerdem
dürfen, soweit die Verhältmisse des einzelnen Institutes es gestatten,
Schülerinnen auf eigene Meldung und auf eigene Kosten,
deren Festsetzung den Provinzial-Berwaltungs-Behörden überlassen
bleibt, ausgenommen werden. Die auf eigene Meldung aufsgenommenen
Personen haben sich aber bei der Vermeidung sofortiger Entlassung
allen für die Schülerinnen der Hebammen-Lehr-Institute
bestehenden Anordnungen zu fügen.
In beiden Fällen ist die Zulassung abhängig von der Beibringung
1) eines Kreis-Physikats-Anestes über die körperliche und geistige
Befähigung der Schülerin. — Dieses Auiest darf nur
solchen Schülerinnen ertheilt werden, welche des Schreibens
und Lesens kundig sind;
2) eines ortspolizeilichen Attestes über ihren unbescholtenen
Ruf:
3) eines Tauf= oder Geburtsscheins.
Personen, welche jünger als 20, oder älter als 35 Jahre sind,
dürfen als Hebammenschülerinnen nicht ausgenommen werden.
Schülerinnen, welche kostenfreie Ausbildung im Institute genossen
haben, find bei Vermeidung der Erstatrung der auf ihre Ausbildung
verwendeten Kosten gehalten, eine ihnen von der Provinzial-Verwaltungs-Behörde
angewiesene Stelle als Bezirks-Hebamme mindestens
drei Jahre lang zu verwalten.
. 4.
Schülerinnen, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten
hierüber ein Zeugniß und unterliegen hinsichtlich ihrer Befugniß zur
Niederlaffung und zum Gewerbebetriebe als Hebammen innerhalb des
prrußischen Staatsgebietes keiner gesetzlichen Beschränkung.