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Um diesem Uebelstande zu begegnen, werden die Bezirks-Polizeikhmter angewiesen,
die in das Waisenhaus aufgenommenen Kinder im Zeitpunkt der Einlieserung jedesmal
dem betreffenden Arzte, auch wenn derselbe sie früher schon besschtigt hat, vorstellen
zu lassen, und wenn hiebei ein in kürzerer Zeit zu heilendes dußeres oder inneres
Krankheitsübel an ihnen gefunden wird, bis zur Heilung desselben, zu welcher sogleich
Veranstaltung zu treffen ist, die Einlieferung im Anstand zu lassen, bei Uebeln von
längerer Dauer und zweifelhafter Heilbarkeit aber den Bescheid der Commission für
die Erziehungshäuser über die Vollziehung der Aufnahme, unter Anschluß eines ärztlichen
Gutachtens über die Natur des Uebels, einzuholen.
Stuttgart den 5. Januar 1332. d'Autel.
Dienst-Erledigungen.
1) Bei der Regierung des Donau-Kreises ist eine etarsmäßige Assessorsstelle mit
dem Normal-Gehalte von 300 fl. in Erledigung gekommen, bei deren Wiederbesehung
vorzugsweise auf einen Rechnungs-Verständigen Rücksicht genommen werden wird.
Die Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche innerhalb drei Wochen bei der
gedachten Kreis-Regierung einzureichen.
2) Die Oberämter Balingen und Geißlingen, von welchen das Erstere in
der ersten, das Lebrere in der zweiten Besoldungs-Classe steht, sollen definitiv wieder
besebt werden. Die Bewerber um diese Stellen haben ihre Gesuche innerhalb vier
Wochen bei der betreffenden Kreisregierung einzureichen.
5) Die Bewerber um das erledigte Helferat Schorndorf, das mit den gewöhnlichen
Geschäften eines Helfers in dieser 5779 evangelische Eimvohner zählenden Stadt
und mit einem auf 600 fl. nach Sportelpreisen berechneten Dienst-Einkommen verbunden
ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem cvangelischen Consistorium vorschriftmäßig
zu melden.
4) Die wieder zu besetzende katholische Pfarrei Neufra, Oberamts und Dekanats
Rottweil, begreift das Pfarrdorf mit 455 Pfarr-Genossen, und hat 760 fl. Einkommen
von Güter-Ertrag, Zehnten, Grundgefällen, Capitalien, Besoldungen und Gebühren.
Die Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen bei dem katholischen Kirchenrath
zu melden. «