Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

durch das Oberamt gestattet werden, jedoch nur dann, wenn für eine solche Ausnahme von dem Verbrt 
besondere Gründe vorliegen, und unter bestimmter Begrenzung der Zeit und des Umfangs der Auktion. 
3) Der Absatz von Waaren mittelst Glücksspiels oder Ausspielung (Lotterie) kann von den Ober- 
ämtern und Kreisregierungen innerhalb ihrer für die Erlaubnißertheilung zu Lotterien und Glücksspielen 
geregelten Zuständigkeit (Min. Verf. vom 23. November 1872 betr. die Lotterien und Glücksspiele Reg. Bl. 
S. 386) bei Gelegenheit von Volksfesten, Märkten u. dergl. für den bei solchen Anlässen üblichen Absatz 
geringwerthiger Gegensiände und mit Beschränkung auf die Dauer solcher Anlässe gestattet werden. Dabei 
sind jedoch alle bestehenden Vorschriften für die Veranstaltung von Glücksspielen und Lotterien (Ausspiel- 
ungen) insbesondere hinsichtlich der Schäbzung der Gewinnste, der Stempelung der Loose, der Ueberwachung 
der Loosziehung, der Sorge für die Emrichtung der Reichs-Stempelabgabe bezw. des Sportelansatzes und 
der Sicherung der Accise zu beobachten. Dies gilt namentlich auch bei denjenigen Ausspielungen, welche 
in sogenannten Glücksbuden veranstaltet werden. 
8. 59. 
Der Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen ist durch die auf Grund des §. 56d der 
Gew.O. vom Bundesrath erlassenen Vorschriften geregelt, welche in der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 31. Oktober 1883 betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich 
(Reg. Bl. S. 222 ff.) unter Nr. II enthalten sind. 
Soweit die Bestimmungen der Gewerbeordnung auch auf den Gewerbebetrieb der Ausländer im 
Umherziehen Anwendung finden, und in gegenwärtiger Verfügung nichts Besonderes bestimmt ist, gelten 
hiefür auch die zu den bezüglichen Paragraphen der Gew.O. in gegenwärtiger Verfügung enthaltenen 
Vollzugsvorschriften. 
8. 60. 
Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883 unter Nr. II B. Ziff. 2 
enthaltenen Vorschriften über die Handlungsreisenden derjenigen Staaten, mit welchen ein Ablommen 
wegen der Gewerbelegitimationskarten nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung 
eingeräumt ist, sind bis auf Weiteres, soweit nicht die Bestimmungen in 3. 43 gegenwärtiger Verfügung 
Platz greisen, auf die Handlungsreisenden aller derjenigen Staaten anzuwenden, bezüglich welcher nicht 
zufolge besonderer Bekanntmachung eine andere Anordnung getroffen ist. 
Wofern übrigens diese Handlungsreisenden die in Nr. II B. Z. 2 dieser Bekanntmachung ange- 
ordneten Beschränkungen bei ihrem Geschäftsbetrieb nicht einhalten, namentlich wenn sie Waaren mit sich 
führen oder Waarenbestellungen bei andern Personen aufsuchen als bei Kaufleuten oder Gewerbetreibenden, 
in deren Gewerbebetrieb Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, bedürfen sie eines Wander- 
gewerbescheins und finden auf sie alle Bestimmungen in Nr. II A dor bezeichneten Belanntmachung des 
Reichskanzlers Anwendung. 
§. 61. 
Für den Hausirgewerbebetrieb im Zollgrenzbezirk gelten die Vorschriften des Vereinszollgesetzes 
vom 10. Juli 1869 (Reg. Bl. S. 268) und der Finanz-Min. Verf. vom 5. Mai 1873 (Reg. Bl. S. 185), 
für den Hausirhandel mit Salz im Bereich der Salzwerte und der Fabriken, in welchen Salz als Neben-
	        
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