Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Zu diesem Behufe hat der den Wandergewerbeschein Nachsuchende ein Zeugniß des Gemeinde- 
raths bezw. der Ortspolizeibehörde beizubringen, welches über dessen Alter, Geburtsort, Wohnort und 
Familienstand, sowie darüber Aufschluß gibt, ob einer der in §#§. 57, 57a und 57b der Gew.O. be- 
zeichneten Versogungsgründe vorliegt. Ist der Gesuchsteller bereils bestraft worden, so ist in das Zeugniß 
zugleich ein vollständiges Verzeichniß der erlittenen Bestrafungen, soweit sie der das Zeugniß ausstellenden 
Behörde bekannt geworden sind, aufzunehmen, andernfalls ist zu beurkunden, daß Bestrasungen des Ge- 
suchstellers nicht zur Kenntniß der Ortsbehörde gekommen sind. Ist der Gesuchsteller Ausländer, d. h. 
nicht Angehöriger eines Staates des Deutschen Reichs, so ist dies in dem Zeugniß besonders zu bemerken. 
Dieses Zeugniß (Abs. 2) ist von der Behörde des Orts auszustellen, in welchem der Gesuch- 
steller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen regelmäßigen Aufenthalt hat. 
Wenn der Wohnort des Gesuchstellers nicht zugleich dessen Geburtsort ist, so ist regelmäßig über 
etwaige Bestrafungen desselben gemäß F§. 13 dieser Verfügung Erhebung zu pflegen. 
Ist der Gesuchsteller im Besitz eines giltigen Wandergewerbescheins für das nächstvorangegangene 
Kalenderjahr, so genügt für die Zulässigkeit der Ausstellung eines neuen Wandergewerbescheins in der 
Regel die Beurkundung des Gemeinderaths bezw. der Ortspolizeibehörde des Wohnorts bezw. Aufenthalts- 
orts (Abs. 3), daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aenderung der in Betracht kommenden 
thatsächlichen Verhältnisse bei dem Gesuchsteller eingetreten sei, und wenn der Wohnort des letzleren nicht 
zugleich sein Geburtsort ist, daneben die Bestätigung der das Strafregister des Geburtsorts führenden 
Behörde, daß der Gesuchsteller in den vorangegangenen drei Jahren eine Bestrafung nicht erlitten hat. 
Das in vorstehendem Absah 5 Versügte gilt jedoch nicht für die erstmals auf das Jahr 1884 
nach den Bestimmungen des N.Gesetzes vom 1. Juli 1883 (RN.G.Bl. S. 159) erfolgende Ausstellung 
der Wandergewerbescheine. Behufs letzterer müssen die persönlichen Verhältnisse und etwaige Bestrafungen 
der Nachsuchenden gemäß den Vorschriften in Abs. 2—4 auch dann erhoben werden, wenn dieselben im Besitz 
eines Legitimationsscheins für das Jahr 1883 waren. 
S. 65. 
Ausländer, welche um einen Wandergewerbeschein nachsuchen, haben ihrem Gesuche beizulegen 
a) einen Paß oder Heimatschein, dessen Giltigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, und aus 
welchem sich neben der Heimatangehörigkeit das Alter des Nachsuchenden ergibt, 
b) ein nicht über 6 Monate altes Zeugniß ihrer Heimatbehörde über ihren Leumund, darüber, 
ob bezw. welche Bestrafungen sie erlitten und darüber, ob nicht einer der in 3. 57, 57a 
oder 57b der Gew.O. bezeichneten Versagungsgründe vorliegt. Soweit nicht durch Staats- 
verträge etwas Anderes bestimmt ist, bedarf dieses Zeugniß der Beglaubigung durch die Ge- 
sandtschaft oder ein Konsulat in dem betreffenden ausländischen Staat. Vgl. den Vertrag 
mit Oesterreich-Ungarn vom 25. Februar 1880, (N.G.Bl. 1881 S. 4) und hiezu Be- 
kanntm. vom 2. Februar 1881, (K.G.Bl. S. 8), ferner Vertrag vom 13. Juni 1881, 
(N.G.Bl. S. 258) und Bekannim. vom 3. August 1881, (K.G.Bl. S. 255). 
An der Stelle dieses Zeugnisses haben Ausländer, welche im Reichsgebiet einen Wohnsitz 
haben, sich gleich Inländern über ihre Persönlichkeit gemäß den Vorschriften des §. 64 dieser 
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