Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Soferne für den betreffenden Gewerbebetrieb Accise zu bezahlen ist (§. 5 des Accisegesetzes vom 
18. Juli 1824) haben die Ortsvorsleher von der Erlaubuißertheilung das Ortssteueramt (in Stuttgart 
das Hauptsteueramt) so zeitig zu benachrichtigen, daß die verfallende Accise vorschriftsmäßig eingezogen 
werden kann. 
Zu beachten ist, daß an die Stelle des Art. 6 des Gesetzes vom 12. August 1879 betr. Aende- 
rungen des L. Pol. Str. G. und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Reg. Bl. S. 153) 
der §. 148 Z. 7b der Gew.O. getreten ist. 
8. 74. 
Die in §. 60b Absatz 1 der Gew.O. bezeichneten Beschränkungen können von dem den Wander- 
gewerbeschein ausstellenden Oberamt sowohl für das ganze Geltungsgebiet des Scheins als nur für seinen 
Bezirk und von jedem anderen Oberamt für seinen Bezirl verfügt werden. 
Diese Beschränkungen sind in dem Wandergewerbeschein auf Seite 3 fg. einzutragen. 
8. 75. 
Die Ertheilung und Zurücknahme der Erlaubniß zur Mitführung anderer Personen beim Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen gemäß §. 62 der Gew. O. kommt den Oberämtern zu und zwar sowohl 
demjenigen Oberamt, welches den Wandergewerbeschein ertheilt hat, als demjenigen, in dessen Bezirk sich 
der Nachsuchende eben befindet. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß hat bezüglich aller einzelnen Personen, mögen sie zu gewerblichen 
Zwecken mitgeführt werden wollen oder nicht, und auch wenn dieselben Mitglieder der Familie des Inhabers 
des Wandergewerbescheins sind, in Gemäßheit der §§. 64, 65 eine Prüfung einzutreten, ob nicht die Er- 
laubniß zu deren Mitführung aus den in §§. 57, 57a und 57b, sowie in §. 62 Abs. 3—5 der Gew.O. 
bezeichneten Gründen zu versagen ist. Jedoch kann von Beibringung besonderer Zeugnisse hinsichtlich der 
Bestrafungen für die noch nicht 18 Jahre alten Kinder des Inhabers des Wandergewerbescheins abge- 
sehen werden. 
Der Ertheilung der Erlaubniß zur Mitführung von Kindern im schulpflichtigen Alter hat in 
allen Fällen eine Vernehmung des Schulinspektors desienigen Orts vorauszugehen, in welchem das be- 
treffende Kind schulpflichtig ist. 
Diejenigen Personen, deren Mitführung gestattet wird, sind in dem Wandergewerbeschein auf 
S. 2 nach Nomen und Personalbeschreibung und, soweit es sich nicht um schreibensunkundige Kinder han- 
delt, unter Beifügung ihrer eigenhändigen Unterschrift einzeln einzutragen. 
Wird die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern unter 14 Jahren ertheilt, so ist in dem Wan- 
dergewerbeschein auf Seite 3 ausdrücklich zu bemerken, daß jede Art von Verwendung dieser Kinder zu 
gewerblichen Zwecken verboten ist. 
Bezüglich der Mitführung von Ausländern beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, sowie bezüglich 
der Mitführung von Inländern durch Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, sind die 
besondern Vorschriften in Nr. II A. J. 10 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3l. Oktober 1883 
genau zu beachten.
	        
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