Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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1) Vor der Vorlegung des Gesuchs an die Kreisregierung ist dasselbe von dem Oberamt auf 
Kosten der nachsuchenden Gemeinde in dem Staatsanzeiger und in den Amtsblättern derjenigen Ober- 
ämter, deren Bezirke voraussichtlich durch den Markt berührt würden, mit der Aufforderung zu verböffent- 
lichen, etwaige Einwendungen gegen die Gewährung des Gesuches innerhalb einer von dem Oberamte 
sestzusetzenden angemessenen Frist bei demselben anzubringen. 
Ueber Gesuche in Betreff von Viehmärkten hat das Oberamt auch den landwirthschaftlichen Be- 
zirksverein zu vernehmen. 
2) Werden gegen das Gesuch Einwendungen erhoben, so ist zunächst die um Marktberechtigung 
nachsuchende Gemeinde hierüber zu hören, im anderen Falle aber ist das Gesuch sofort der Kreisregierung 
zur Entscheidung vorzulegen. 
3) Der Erwägung der Kreisregierung bleibt vorbehalten, ob sie vor Erledigung des Gesuches 
eine spezielle Vernehmung einzelner konkurrirender Marktgemeinden anordnen, und ob sie über das Ge- 
such die Aeußerung der Centralstelle für die Landwirthschaft oder des Gauausschusses des landwirthschaft- 
lichen Vereins bezw. der Centralstelle für Gewerbe und Handel oder der betreffenden Handels- und Ge- 
werbekammer einholen will. 
Die Einholung solcher Aeußerungen hat dann stets zu geschehen, wenn es sich um die Errichtung 
von Märkten handelt, bei welchen die Vermittlung eines größeren über den Umfang einiger Bezirke hinaus 
sich erstreckenden Verkehrs beabsichtigt wird. 
Ueber Gesuche in Betreff von Viehmärkten ist in allen Fällen die Aeußerung der Centralstelle 
für die Landwirthschaft einzuholen, welch letzterer anheimgegeben bleibt, vor Abgabe ihrer Aeußerung den 
Ausschuß des betreffenden landwirthschafilichen Gauverbands gutächtlich zu hören. 
4) Bei Ertheilung neuer oder Erneuerung abgelaufener Marktberechtigungen irgend einer Art 
an eine Gemeinde, welche bereits zu Abhaltung von Märkten berechtigt ist, ist zu erwägen, ob dieselbe 
nicht zu Märkten berechtigt ist, welche thatsächlich eingegangen oder werthlos geworden sind, und ob ihr 
nicht bei Gewährung ihres Gesuchs der Verzicht auf solche Märkte anzusinnen ist. Die Oberämter haben 
sowohl bei Anbringung von Marktberechtigungsgesuchen, wie auch sonst bei passendem Anlasse darauf 
hinzuwirken, daß die Gemeinden auf Moarktiberechtigungen, welche für den Verkehr bedeutungslos geworden 
sind, verzichten. 
5) Die Gemeinden, welchen zu Abhaltung von Märkten Ermächtigung ertheilt wird, sind zu 
verpflichten, Über die Marktergebnisse nach näherer Vorschrift der Kreisregierung die geeigneten Notizen 
aufzuzeichnen. 
Bei Krämermärkten ist regelmäßig wenigstens die Zahl der solche besuchenden Krämer und 
Handwerker, bei Viehmärtkten die Zahl der zu Markt gebrachten und der verkauften Stücke Vieh, sowie 
in beiden Fällen der Ertrag an Markt- und Standgeld erheben zu lassen. 
6) Die Gewährung von Marktberechtigungen ist unter Angabe des Umfangs und der Dauer 
der Berechtigung in dem Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen und behufs Richtigstellung des amt- 
lichen Marktverzeichnisses „der bei dem Ministerium des Innern bestehenden Kalenderredaktion“ anzuzeigen. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn beslehende Märkte erweitert oder dauernd verlegt oder auf- 
gehoben werden, oder wenn die Berechtigung zu denselben erloschen ist.
	        
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