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1) Vor der Vorlegung des Gesuchs an die Kreisregierung ist dasselbe von dem Oberamt auf
Kosten der nachsuchenden Gemeinde in dem Staatsanzeiger und in den Amtsblättern derjenigen Ober-
ämter, deren Bezirke voraussichtlich durch den Markt berührt würden, mit der Aufforderung zu verböffent-
lichen, etwaige Einwendungen gegen die Gewährung des Gesuches innerhalb einer von dem Oberamte
sestzusetzenden angemessenen Frist bei demselben anzubringen.
Ueber Gesuche in Betreff von Viehmärkten hat das Oberamt auch den landwirthschaftlichen Be-
zirksverein zu vernehmen.
2) Werden gegen das Gesuch Einwendungen erhoben, so ist zunächst die um Marktberechtigung
nachsuchende Gemeinde hierüber zu hören, im anderen Falle aber ist das Gesuch sofort der Kreisregierung
zur Entscheidung vorzulegen.
3) Der Erwägung der Kreisregierung bleibt vorbehalten, ob sie vor Erledigung des Gesuches
eine spezielle Vernehmung einzelner konkurrirender Marktgemeinden anordnen, und ob sie über das Ge-
such die Aeußerung der Centralstelle für die Landwirthschaft oder des Gauausschusses des landwirthschaft-
lichen Vereins bezw. der Centralstelle für Gewerbe und Handel oder der betreffenden Handels- und Ge-
werbekammer einholen will.
Die Einholung solcher Aeußerungen hat dann stets zu geschehen, wenn es sich um die Errichtung
von Märkten handelt, bei welchen die Vermittlung eines größeren über den Umfang einiger Bezirke hinaus
sich erstreckenden Verkehrs beabsichtigt wird.
Ueber Gesuche in Betreff von Viehmärkten ist in allen Fällen die Aeußerung der Centralstelle
für die Landwirthschaft einzuholen, welch letzterer anheimgegeben bleibt, vor Abgabe ihrer Aeußerung den
Ausschuß des betreffenden landwirthschafilichen Gauverbands gutächtlich zu hören.
4) Bei Ertheilung neuer oder Erneuerung abgelaufener Marktberechtigungen irgend einer Art
an eine Gemeinde, welche bereits zu Abhaltung von Märkten berechtigt ist, ist zu erwägen, ob dieselbe
nicht zu Märkten berechtigt ist, welche thatsächlich eingegangen oder werthlos geworden sind, und ob ihr
nicht bei Gewährung ihres Gesuchs der Verzicht auf solche Märkte anzusinnen ist. Die Oberämter haben
sowohl bei Anbringung von Marktberechtigungsgesuchen, wie auch sonst bei passendem Anlasse darauf
hinzuwirken, daß die Gemeinden auf Moarktiberechtigungen, welche für den Verkehr bedeutungslos geworden
sind, verzichten.
5) Die Gemeinden, welchen zu Abhaltung von Märkten Ermächtigung ertheilt wird, sind zu
verpflichten, Über die Marktergebnisse nach näherer Vorschrift der Kreisregierung die geeigneten Notizen
aufzuzeichnen.
Bei Krämermärkten ist regelmäßig wenigstens die Zahl der solche besuchenden Krämer und
Handwerker, bei Viehmärtkten die Zahl der zu Markt gebrachten und der verkauften Stücke Vieh, sowie
in beiden Fällen der Ertrag an Markt- und Standgeld erheben zu lassen.
6) Die Gewährung von Marktberechtigungen ist unter Angabe des Umfangs und der Dauer
der Berechtigung in dem Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen und behufs Richtigstellung des amt-
lichen Marktverzeichnisses „der bei dem Ministerium des Innern bestehenden Kalenderredaktion“ anzuzeigen.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn beslehende Märkte erweitert oder dauernd verlegt oder auf-
gehoben werden, oder wenn die Berechtigung zu denselben erloschen ist.