Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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auch  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  der  Arzt  den  Verunglückten  wenigstens  einmal  in  der
Woche  besucht  und  die  Dauer  der  Arbeitsunfähigkeit  desselben  kontrollirt.

Dauert  die  Arbeitsunfähigkeit  mehr  als  sieben  Tage,  so  ist  vom  Ortsvorsteher  dem
Oberamt  innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  siebenten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  vorläufige
  Anzeige  von  dem  Vorfall  zu  machen.  Längstens  vierzehn  Tage  nach  Wiederherstellung
  des  Verunglückten,  wenn  aber  die  Wiederherstellung  nicht  innerhalb  der  Frist
von  sechs  Wochen  nach  dem  Tag  der  Verletzung  oder  Erkrankung  eintritt,  sofort  nach
Ablauf  dieser  Frist,  hat  sodann  der  Ortsvorsteher  dem  Oberamt  ein  Unterstützungsgesuch
zur  Vorlegung  an  die  Verwaltungskommission  der  Centralkasse  zu  übergeben,  welches
genaue  Angaben  enthalten  muß  über

a)  die  persönlichen,  Familien=  und  Vermögens=  beziehungsweise  Erwerbsverhältnisse

des  Verunglückten;

I)  die  Ursache,  die  Art  und  den  Umfang  sowie  die  Folgen  des  eingetretenen  Unglücksfalles;



c)  den  Grad  und  die  Dauer  der  eingetretenen  Erwerbsunfähigkeit,  sowie  die  Höhe

des  entgangenen  Arbeitsverdienstes.

Diese  Angaben  müssen  belegt  sein  durch  Zeugnisse  des  Gemeinderaths,  des  Feuerwehrkommandanten
  beziehungsweise  derjenigen  anderweitigen  Personen,  welche  über  den
Unglücksfall  Zeugniß  abzulegen  im  Stande  sind,  sowie  des  betreffenden  Arztes  und  des
etma  in  Frage  kommenden  Arbeitgebers.

Die  Rechnungen  für  ärztliche  Behandlung  und  für  Medikamente  sind  vom  Oberamt
vor  ihrer  Einsendung  an  die  Verwaltungskommission  der  Centralkasse  dem  Oberamtsphysikat
  zur  Nachprüfung  mitzutheilen.

In  dringenden  Fällen  kann  auch  vor  den  in  Absatz  3  Satz  2  bezeichneten  Zeitpunkten
eine  vorläufige  Unterstützung  nachgesucht  werden  und  es  ist  das  betreffende  Gesuch  ebenfalls
von  dem  Ortsvorsteher  dem  Oberamt  zum  Zweck  der  Vorlegung  an  die  Verwaltungskommission
  der  Centralkasse  zu  übergeben.

S§.  32.
Bezieht  ein  Verunglückter  infolge  dauernder  Beschränkung  seiner  Arbeitsfähigkeit

(§.  28  Ziff.  2)  eine  fortlaufende  Unterstützung,  so  ist  von  der  Verwaltungskommission
der  Centralkasse  nach  Anstellung  der  erforderlichen  Erhebungen  von  Zeit  zu  Zeit  Beschluß