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zehn Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. Solche Fälle sind in der
Regel nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt. mit Hilse der außerordentlichen Verwendung jugend-
licher Arbeiter eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführle wesentliche Betriebsstörung
einer Anlage schleunigst wieder zu beseitigen oder einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen
außerordentlichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als vier-
zehn Tage beantragt, so hat der Ortsvorsteher zwar schleunigst an das Oberamt zu berichten, kann aber
die ihm erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von vierzehn Tagen gestatten.
4. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung verursachten Verlust
an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat der Ortsvorsteher stets die Entscheidung des Oberamts einzu-
holen. Er hat zu dem Ende die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, insonderheit auch den
Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist, festzustellen und
die darüber ausgenommenen Verhandlungen mit seinem gutächtlichen Berichte dem Oberamt vorzulegen.
5. Letzteres hat, soweit die Ausnahmen für einen vier Wochen nicht übersteigenden Zeitraum bean-
tragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu treffen, und zwar, sofern es ohne Verzögerung derselben
thunlich ist, nach Anhörung des zuständigen, in Gemäßheit des §. 139b der Gew.O. angestellten Fabrikinspektors.
6. Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist darauf zu sehen, daß dieselben nicht über
das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses geboten und mit Nücksicht auf die
Gesundheit der jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit geslattet werden,
als zur Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung eines Unglücksfalles oder zur Einbringung
der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist.
7. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt werden, sind
schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie deren Dauer genau angeben. Der
Ortsvorsteher hat Abschrift der von ihm erlassenen Verfügungen sofort nach dem Erlaß derselben dem
Oberamt einzusenden, welches davon sowie von den seinerseits erlassenen Verfügungen dem zuständigen
Fabrikinspektor Abschrift zugehen läßt.
8. Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen vier Wochen überschreitenden
Zeitraum gerichtet sind, hat das Oberamt nach vollständiger Instruirung mit gulächtlichem Bericht dem
Ministerium zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
In denjenigen Fällen, in welchen das Oberamt die Anträge für begründet erachtet, kann es die
erforderlichen Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von vier Wochen gestatten. Ob dies geschehen, ist in
dem zu erstattenden Bericht anzugeben.
9. Die Verhandlungen über die auf Grund des §J. 139 Abs. 1 der Gew.O. eingebrachten
Anträge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu beschleunigen.
10. Auf den 1. Januar jeden Jahrs ist von dem Oberamt eine Uebersicht der im abgelaufenen
Kalenderjahr auf Grund des §. 139 Abs. 1 der Gew.O. zugelassenen Ausnahmen dem zuständigen
Fabrikinspektor (z. 139b der Gew.O.) mitzutheilen, welcher dieselbe seinem Jahresbericht beizufügen hat.
§. 122.
1. Abweichungen von der in §. 136 der Gew.O. vorgeschriebenen Regelung der Arbeitszeit