Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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zehn Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. Solche Fälle sind in der 
Regel nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt. mit Hilse der außerordentlichen Verwendung jugend- 
licher Arbeiter eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführle wesentliche Betriebsstörung 
einer Anlage schleunigst wieder zu beseitigen oder einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen 
außerordentlichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als vier- 
zehn Tage beantragt, so hat der Ortsvorsteher zwar schleunigst an das Oberamt zu berichten, kann aber 
die ihm erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von vierzehn Tagen gestatten. 
4. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung verursachten Verlust 
an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat der Ortsvorsteher stets die Entscheidung des Oberamts einzu- 
holen. Er hat zu dem Ende die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, insonderheit auch den 
Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist, festzustellen und 
die darüber ausgenommenen Verhandlungen mit seinem gutächtlichen Berichte dem Oberamt vorzulegen. 
5. Letzteres hat, soweit die Ausnahmen für einen vier Wochen nicht übersteigenden Zeitraum bean- 
tragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu treffen, und zwar, sofern es ohne Verzögerung derselben 
thunlich ist, nach Anhörung des zuständigen, in Gemäßheit des §. 139b der Gew.O. angestellten Fabrikinspektors. 
6. Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist darauf zu sehen, daß dieselben nicht über 
das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses geboten und mit Nücksicht auf die 
Gesundheit der jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit geslattet werden, 
als zur Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung eines Unglücksfalles oder zur Einbringung 
der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist. 
7. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt werden, sind 
schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie deren Dauer genau angeben. Der 
Ortsvorsteher hat Abschrift der von ihm erlassenen Verfügungen sofort nach dem Erlaß derselben dem 
Oberamt einzusenden, welches davon sowie von den seinerseits erlassenen Verfügungen dem zuständigen 
Fabrikinspektor Abschrift zugehen läßt. 
8. Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen vier Wochen überschreitenden 
Zeitraum gerichtet sind, hat das Oberamt nach vollständiger Instruirung mit gulächtlichem Bericht dem 
Ministerium zur weiteren Veranlassung vorzulegen. 
In denjenigen Fällen, in welchen das Oberamt die Anträge für begründet erachtet, kann es die 
erforderlichen Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von vier Wochen gestatten. Ob dies geschehen, ist in 
dem zu erstattenden Bericht anzugeben. 
9. Die Verhandlungen über die auf Grund des §J. 139 Abs. 1 der Gew.O. eingebrachten 
Anträge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu beschleunigen. 
10. Auf den 1. Januar jeden Jahrs ist von dem Oberamt eine Uebersicht der im abgelaufenen 
Kalenderjahr auf Grund des §. 139 Abs. 1 der Gew.O. zugelassenen Ausnahmen dem zuständigen 
Fabrikinspektor (z. 139b der Gew.O.) mitzutheilen, welcher dieselbe seinem Jahresbericht beizufügen hat. 
§. 122. 
1. Abweichungen von der in §. 136 der Gew.O. vorgeschriebenen Regelung der Arbeitszeit
	        
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