Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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daß sie nicht zum Mittagessen nach Hause gehen können, durch Abkürzung der Pausen und der täglichen 
Arbeitszeit die Möglichkeit verschafft werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zuzubringen, 
als es bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde. 
Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Regelung wünschenswerth 
macht, können vorbehältlich einzelner im Voraus nicht zu übersehender Ausnahmen nur solche gelten, in 
welchen ein rationeller Betrieb es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den durch den Betrieb 
selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen regel- 
mäßigen Vor-- und Nachmittagspausen zu gewähren, und in denen zugleich eine Beschäftigung junger 
Leute — namentlich auch mit Rücksicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich und nur 
dann möglich ist, wenn dieselben gemeinsam mit den erwachsenen Arbeitern beschäftigt werden. In der 
Regel werden diese Voraussetzungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in welchen bei der eigentlichen 
Fabrikation nur oder vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber als Lehrlinge be- 
schäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die beantragte andenveite Regelung auf die als Lehrlinge 
beschäftigten jugendlichen Arbeiter zu beschränken und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränk- 
ung an die Bedingung zu #nüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen und das Datum der- 
selben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher eingetragen werden. 
8. In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf die Arbeitspausen 
beschränkt sind, hat die Kreisregierung die Anträge nach den unter Ziff. 4 und 7 oben hervorgehobenen 
Gesichtspunkten vollständig zu instruiren und sofort mit dem Gutachten des zuständigen Fabrikinspektors 
und der eigenen gutächtlichen Aeußerung dem Ministerium zur weiteren Veranlassung vorzulegen. 
9. Auf den 1. Januar jeden Jahrs ist von der Kreisregierung eine Uebersicht der im abge- 
laufenen Kalenderjahr auf Grund des §. 139 Abs. 2 der Gew.O. zugelassenen Ausnahmen und ander- 
weiten Regelungen dem zuständigen Fabrikinspektor mitzutheilen, welcher dieselbe seinem Jahresbericht bei- 
zusügen hat. 
V. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher, die 
Arbeitskarten und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter. 
§. 128. 
Die Aussicht über die Ausführung der Vorschriften über die Arbeitsbücher und die Be- 
schäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken und den diesen gleich- 
gestellten Betrieben (88. 134 und 154 Abs. 2 und 8 der Gew.O.) liegt den Ortsvorstehern ob, und 
zwar bezüglich der Fabriken neben der durch die Fabrikinspektoren (§. 139b der Gew.O.) zu führenden 
Aussicht. 
Die Aussicht über die Ausführung der Vorschriften über die Beschäftigung der Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeiter in den unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen liegt 
nur dem hiefür als Aufsichtsbeamter im Sinne des 8. 139b der Gew.O. bestellten Vorstand des Berg- 
amts ob.
	        
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