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Zu Titel X der Gew.O.
Strafbestimmungen.
S 135.
Die Polizei-Behörden und Bediensteten haben den Oberämtern von allen zu ihrer Kenntniß
gelangten Vergehen der in §. 147 der Gew.O. bezeichneten Art Kenntniß zu geben.
Wenn die Oberämter Anzeigen von Vergehen der in J. 147 der Gew. O. bezeichneten Art den Amtsan-
wälten zur Herbeiführung der Strafverfolgung übergeben, haben sice wegen der ctwa veranlaßten polizeilichen Maß-
nahmen jedesmal damit das Ersuchen um seinerzeitige Mittheilung des Ergebnisses der Untersuchung zu verbinden.
8. 136.
Wenn den Oberämtern llebertretungen der in 88. 148 und 149 der Gew.O. bezeichneten Art
angezeigt werden, so ist vor dem Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung zu prüfen, ob nicht die in
Frage stehende strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthölt. Ist
letzteres der Fall oder liegen wenigstens genügende Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Zuwiderhandlung
gegen die Steuergesetze in Frage komme, so ist der hiefür zuständigen Untersuchungsbehörde (Art. 11 des
Gesetzes vom 25. August 1879 betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen
gegen die Zoll- und Steuergesetze (Reg. Bl. S. 259) hievon mit dem Ersuchen Mittheilung zu machen,
dem Oberamt seinerzeit von dem Ergebniß der Untersuchung alsbald Keuntniß zu geben.
Wenn das Oberamt diese Mittheilung erhalten hat, ist sodann die etwa veranlaßte weitere Ver-
fügung zu treffen. (Vgl. auch §. 78).
Bezüglich des Erlasses polizeilicher Straverfügungen in den Fällen der h#. 148, 140, 150 der
Gew.O. wird auf das Gesetz vom 12. August 1879 (Reg. Bl. S. 153) und die Ministerialverfügung
vom 25. September 1879 (RKeg. Bl. S. 383) hingewiesen.
Sssbestimmunzen.
§. 187.
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung treten am 1. Januar 1884 in Kraft.
Soweit über Anträge auf Ertheilung von Legitimationsscheinen (Gew.O. 5. 43), Legitimations-
karten (Gew. O. F. 44 a) oder Wandergewerbescheinen (Gew. O. 8§. 55 fg.) für das Jahr 1884 schon
vor dem 1. Januar 1884 Entscheidung zu treffen ist, find die diesbezüglichen Bestimmungen der Gewerbe-
ordnung in ihrer auf dem R.Ges. vom 1. Juli 1888 beruhenden Fassung, sowie diejenigen der gegen-
wärtigen Verfügung auch schon vor dem 1. Jaonuar 1884 maßgebend.
Mit der Wirksamkeit gegenwärtiger Verfügung treten alle in derselben nicht als fortdauernd geltend
bezeichneten Anordnungen zum Vollzug der Gewerbeordnung und der dieselbe abändernden Gesetze außer Kraft.
Unberührt bleiben alle landesrechtlichen Vorschriften, welche sich auf die Ausübung der Gewerbe
beziehen, soweit dieselben mit den Bestimmungen der Gew.O. und den dazu ergangenen Vollzugsvorschriften
nicht in Widerspruch stehen. Dies gilt nicht nur von den allgemeinen polizeilichen Vorschriften, insbesondere
hinsichtlich der Bau-, Feuer-, Gesundheits-, Sicherheits= und Sittenpolizei, sondern auch von denjenigen Vor-
schriften, welche sich speziell auf einzelne Arten von Gewerbebetrieben beziehen (vgl. auch Art. 7, lit. a,
T, d, e, f, Art. 8 und 9 der Württembergischen Gewerbeordnung vom 12. Februar 1862 (Reg. Bl. S. 69).
Stuttgart, den 9. November 1883. Hölder.