Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Beil. Nr. V. Zu 38. 106 der Verfügung. 
Oberamt 
Gemeinde 
Verzeichniß 
der vom 1. Januar bis 
ausgestellten Arbeitsbücher. 
  
1) In Spalte 5 ist je nach Lage der Sache einzutragen: 
„auf mündlichen (schriftlichen) Antrag des Vaters vom (Datum)“ 
„auf mündlichen (schriftlichen) Antrag des Vormundes vom (Datum)“ 
„nach Genchmigung des Gemeinderaths vom (Datum)“ 
2) Bei Ausstellung von Arbeitsbüchern an verheirathete oder verwittwete Frauenspersonen oder andere 
Personen, welche als gesetzlich volljährig gelten, können die Spalten 4 und 5 unausgefllt bleiben. 
Der Grund hiefür ist in der Spolte 7 zu bemerken (§. 108, Abs. 2 der Verfügung). 
3) In Spalte 6 ist kurz zu vermerlen, in welcher Weise die Beendigung der Schulpflicht festgestellt 
worden ist. 
4) Zu Spalte 7 vergl. §. 110 der Verfügung · 
5) Wird im Fall des 8. 109 Abs. 2 der Gew.O. eine Gebahr arhaden, so ist der Betrag derselben 
in Spalte 7 „Bemerkungen“ einzusetzen. 
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