Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Beil.  Nr.  V.  Zu  38.  106  der  Verfügung.

Oberamt

Gemeinde

Verzeichniß

der  vom  1.  Januar  bis

ausgestellten  Arbeitsbücher.

 

1)  In  Spalte  5  ist  je  nach  Lage  der  Sache  einzutragen:

„auf  mündlichen  (schriftlichen)  Antrag  des  Vaters  vom  (Datum)“
„auf  mündlichen  (schriftlichen)  Antrag  des  Vormundes  vom  (Datum)“
„nach  Genchmigung  des  Gemeinderaths  vom  (Datum)“

2)  Bei  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  an  verheirathete  oder  verwittwete  Frauenspersonen  oder  andere
Personen,  welche  als  gesetzlich  volljährig  gelten,  können  die  Spalten  4  und  5  unausgefllt  bleiben.
Der  Grund  hiefür  ist  in  der  Spolte  7  zu  bemerken  (§.  108,  Abs.  2  der  Verfügung).

3)  In  Spalte  6  ist  kurz  zu  vermerlen,  in  welcher  Weise  die  Beendigung  der  Schulpflicht  festgestellt
worden  ist.

4)  Zu  Spalte  7  vergl.  §.  110  der  Verfügung  ·

5)  Wird  im  Fall  des  8.  109  Abs.  2  der  Gew.O.  eine  Gebahr  arhaden,  so  ist  der  Betrag  derselben
in  Spalte  7  „Bemerkungen“  einzusetzen.

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