Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Beilage IX. Zu g. 119 der Berfügnng. 
Verzeichniß 
der im Gemeindebezirke Oberamts 
gelegenen Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden. 
Erlänuterungen: 
1) Den Fabriken stehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von 
Dampfkraft stattfindet, Hüttenwerke, Bauhöfe, Wersten und die nicht unter der Aufsicht 
der Bergbehörden stehenden Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter- 
irdisch betriebene Brüche und Gruben. 
2) In Spalte 2. ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft 
oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors rc.) des Betriebes anzugeben. 
3) In Spalte 8. ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik rc. wohnhaft, 
auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 
4) In Spalte 4. ist jedesmal die bei der letzten Rrvision vorgefundene Zahl der jugendlichen 
Arbeiter einzutrogen. 
5) Die Einträge in Spalte 5 find nach den etwa eingehenden Veränderungsanzeigen zu 
berichtigen. 
6) In Spalte 6. sind die Data der nach §. 188. Absatz 1. u. 2. der Gew.O. zu erstattenden 
Anzeigen und Veränderungsanzeigen, sowie deren Aktennummer einzutragen. 
7) In Spalte 7. ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen. 
8) In Spalte 8. sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Arbeits- 
bücher und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ergangenen Strafen einzutragen, soweit sie 
amtlich zur Kenntniß der Ortsbehörde gelangen. 
9) In Spalte 9. ist namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik 2c. Ausnahmen 
auf Grund der 95. 139. u. 139 a. der Gew.O. zugelassen sind.
	        
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