Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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S. 5. 
Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte der Anstalt sind an derselben einige Kanzlei- 
gehilfen angestellt, welche von dem Direktor im Benehmen mit dem Sekretär bezie- 
hungsweise dem Kassier vorgeschlagen und von dem Ministerium des Kirchen= und Schul- 
wesens ernannt werden. 
S. 6. 
Für die Handhabung der äußeren Ordnung in den Gebäulichkeiten der Anstalt und 
deren Zubehörden, sowie für die nächste Beaufsichtigung des häuslichen Inventars ist ein 
Hausmeister aufgestellt, welchem zu Versehung seiner Verrichtungen ein besonderer 
Gehilfe beigegeben ist. · 
Beide werden von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens bestellt und haben 
für ihre Dienswerrichtungen besondere Instruktionen. 
S. 7. 
Die allgemeine staats= und ortspolizeiliche Aufsicht an der der Gemeinde Plieningen 
als Theilgemeinde einverleibten Anstalt Hohenheim wird nach dem dermalen bestehenden 
Ortsstatut von dem Sekretär als Gemeindeanwalt und dem Hausmeistereigehilfen als 
Ortspolizeidiener verwaltet. 
S. 8. 
Die Anstalt umfaßt 
A. als Lehranstalten 
1) die Akademie (8§.9—41), 
2) die Ackerbauschule (§8§. 42—58), 
3) die Gartenbauschule (§§. 59—73), 
4) eine Reihe von Lehrkursen für besondere landwirthschaftliche Zwecke 
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B. als praktische Betriebe 
1) die Gutswirthschaft (§§. 75—80), 
2) die landwirthschaftlich-chemische Versuchsstation (§§. 81—89), 
3) die Samenprüfungsanstalt (§§. 90—97), 
4) die Prüfungsanstalt für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe 
(6§. 98—104).
	        
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