Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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In besonders dringenden Fällen kann außerordentlicher Weise auch sonst die Pen- 
sion ganz oder theilweise nachgelassen werden. 
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Hospitanten haben für ihre Zulassung eine bestimmte Taxe an die Anstaltskasse 
zu entrichten, auf welche die Bestimmungen über die Pension der Studirenden analoge 
Anwendung finden. 
S. 24. 
In Absicht auf die Disciplin und die Hausordnung sind besondere Vorschriften 
gegeben, zu deren genauer Einhaltung jeder Neueintretende sich unterschriftlich zu ver- 
pflichten hat. 25 
. C! 
Die im erforderlichen Falle zur Anwendung zu bringenden Diseiplinarmittel sind: 
1) Verweis 
a) einfacher, durch den Direktor, 
b) geschärfter, vor dem Lehrerkonvent; 
2) Geldbußen bis zu 20#; 
3) Arrest 
a) einfacher, in verschlossenem Zimmer, 
b) geschärfter, in besonderem Gewahrsam (Karcer), 
je bis auf 14 Tage; 
4) Entziehung des Genusses einer Freistelle (§. 22); 
5) Bedrohung mit der Wegweisung; 
6) Wirkliche Wegweisung aus der Akademie, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer 
oder für immer. 
S. 26. 
Die Wegweisung aus der Akademie wird insbesondere verfügt 
a) wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens aus der Anstalt 
oder vom Unterricht, 
b) wegen hartnäckigen Ungehorsams, 
I) wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
Sie kann aber auch, ohne daß ein bestimmtes Vergehen erwiesen wäre, nach wenig- 
stens einmaliger fruchtloser Verwarnung durch den Lehrerkonvent, alsdann verfügt werden,
	        
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