Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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wenn ein Studirender nach der Ueberzeugung des Lehrerkonvents durch sein ganzes Ver- 
halten ein schlimmes Beispiel gibt und dadurch einen verderblichen Einfluß auf die 
Mitstudirenden und den in der Anstalt herrschenden Geist übt. 
8. 27. 
In Diseiplinarangelegenheiten der Studirenden hat der Sekretär die Untersuchung 
zu führen und je nach dem Ergebnisse derselben seine Anträge zu stellen. 
§. 28. 
Um den Studirenden Gelegenheit zu geben, in einzelnen Fächern Zeugnisse über 
Kenntnisse zu erlangen, werden am Ende eines jeden Semesters besondere Prüfungen — 
Semestralprüfungen — abgehalten. 
Außer den Semestralprüfungen findet an der Akademie gegen Ende eines jeden 
Semesters eine landwirthschaftliche Diplomprüfung statt. 
Das Nähere über diese Prüfungen bestimmen die Prüfungsordnungen. 
8. 29. 
Je für die Dauer eines Studienjahres wird eine dem Gebiete der Fachwissenschaften 
entnommene Preisaufgabe gestellt. 
Studirende, welche sich bei Lösung einer solchen ausgezeichnet haben, werden mit 
Preisen und Belobungen bedacht. 
Das Nähere über Zutheilung von Preisen und Belobungen wird durch ein beson- 
deres Statut festgestellt. 
F. 30. 
Bei seinem ordnungsmäßigen Abgang von der Akademie erhält jeder Studirende 
auf Verlangen ein Zeugniß über die Dauer seines Aufenthalts an derselben, über die 
von ihm nach den eingereichten Verzeichnissen besuchten Vorlesungen und über Betragen. 
In diesem Abgangszengnisse wird die Auszeichnung eines Studirenden durch Zuer- 
kennung eines Preises oder einer Belobung, sowie die Erstehung der Diplomprüfung, 
letztere unter Hinweis auf die hierüber ausgestellte besondere Urkunde, ausdrücklich bemerkt. 
Auch werden württembergische Studirende, welche sich auf erfolgreiche Lösung einer 
Preisaufgabe oder Erstehung der Diplomprüfung berufen können, bei Bewerbungen um 
ein Reisestipendium zu ihrer weiteren wissenschaftlichen Ausbildung besonders be- 
rücksichtigt.
	        
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